Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / III. Rechtsfolgen bei Versäumung der Frist

Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 62

[Autor/Zitation]

Unmittelbar sanktioniert keine handelsbilanzrechtliche Vorschrift des Dritten Buchs eine Versäumung der Frist des Abs. 3 (Böcking/Gros in EBJS4, § 243 HGB Rz. 22; Drüen in KKD10, § 243 HGB Rz. 6; Kleindiek in MünchKomm. BilR, § 243 HGB Rz. 30; Merk in BeckOK HGB38, § 243 Rz. 48). Das Gesetz sieht kein Zwangsverfahren vor, um die rechtzeitige Aufstellung des JA zu sichern (Pöschke in Großkomm. HGB6, § 243 Rz. 37). Das Ordnungsgeldverfahren nach § 335 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch das Bundesamt für Justiz gilt nur für den Fall, dass die Fristen für die Offenlegung nach § 325 nicht eingehalten werden. Mangels gesetzlicher Regelung wird vertreten, die Missachtung der Aufstellungsfrist sei bei allen Kaufleuten nicht sanktionsbewehrt (G. Roth in Heidel/Schall3, § 243 HGB Rz. 28). Da indessen eine Buchführung bei Überschreiten der Frist für die Abschlusserstellung des Abs. 3 nicht mehr als ordnungsmäßig anzusehen ist, liegt hierin eine Verletzung des Abs. 1 der Vorschrift. Diese Verletzung wiederum stellt eine Ordnungswidrigkeit iSd. § 334 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a dar (Böcking/Gros in EBJS4, § 243 HGB Rz. 22; Drüen in KKD10, § 243 HGB Rz. 6; aA Kleindiek in MünchKomm. BilR, § 243 HGB Rz. 30; Kleindiek in BeckOGK HGB, § 243 Rz. 31 [6/2022]: Verstoß gegen das Analogieverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG; Malke/Schulz in HKMS3, § 243 HGB Rz. 71; zumindest für ein nicht erhebliches zeitliches Überschreiten Baetge/Fey/Fey/Klönne in HdR-E, § 243 HGB Rz. 102 [2/2022]; Justenhoven/Usinger in Beck BilKomm.13, § 243 HGB Rz. 98). Die Beurteilung, dass ein zu spät, dh. nicht in der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufgestellter JA nicht den GoB entspricht, wird auch vom BFH (BFH v. 6.12.1983 – VIII R 110/79, BStBl. II 1984, 227) geteilt.

 

Rz. 63

[Autor/Zitat...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Gamechanger Künstliche Intelligenz
Gamechanger Künstliche Intelligenz
Bild: Haufe Online Redaktion

Keine Angst vor KI! Das Buch zeigt, wie KI in der Praxis eingesetzt werden kann, um neue Produktideen, produktivere Prozesse oder originellere Inhalte zu entwickeln. Fallstudien, praktische Übungen und konkrete Anwendungsbeispiele erleichtern die Umsetzung im Arbeitsalltag.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren