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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / III. Geltungsbereich

Dr. Marijan Nemet, Andreas Pahl
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Rz. 9

[Autor/Zitation]

Während die in §§ 325 ff. geregelten allgemeinen Offenlegungs- und Veröffentlichungspflichten für alle KapGes. bzw. bestimmte Personenhandelsgesellschaften gelten (§§ 264, 264a) und somit über den Verweis in § 340 auch für die dort genannten Institute in diesen Rechtsformen einschlägig sind, hat der Verweis in § 340 für die Institute in der Rechtsform des Einzelkaufmanns bzw. anderer als der in § 264a genannten Personenhandelsgesellschaften konstitutiven Charakter, weil der Verweis in § 264a die Vorschriften zu den Offenlegungspflichten für die dort genannten Rechtsformen nicht umfasst.

 

Rz. 10

[Autor/Zitation]

Die Regelungen zur Offenlegung betreffen infolge des Verweises in § 340l Abs. 1 dem Wortlaut nach nur Kreditinstitute und bis zum Inkrafttreten des BilRUG nur Finanzdienstleistungsinstitute sowie Zahlungs- und E-Geld-Institute in der Rechtsform der KapGes. bzw. Personenhandelsgesellschaften nach § 264a. Durch die Streichung von § 340 Abs. 4 Satz 3 HGB idF des Art. 6 CRD IV-Umsetzungsgesetz gelten die Offenlegungsvorschriften nunmehr neben den Kreditinstituten aufgrund der Verweistechnik in § 340 auch für Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute sowie Zahlungs- und E-Geld-Institute (§ 340 Abs. 4 bis 5) in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft (eG; vgl. Gaber, Bankbilanz nach HGB3, 88). Mangels ausdrücklich abweichender Regelungen haben auch Sparkassen die Offenlegungspflichten zu beachten (vgl. Böcking/Wiechens/Bär in MünchKomm. HGB5, § 340l Rz. 18, Fn. 32).

 

Rz. 11

[Autor/Zitation]

Der Anwendungsbereich erstreckt sich ferner nicht allein auf rechtlich selbständige Institute, sondern auch auf bestimmte (Zweigstellen und) Zweigniederlassungen (§ 340l Abs. 2). Zur Definition und zur Frage der Differenzierung von Zweigstellen und ...

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