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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / III. EU-Zweigniederlassungen (Abs. 1 Satz 2)

Angelika Hülsen, Wilhelm Wolfgarten
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Rz. 40

[Autor/Zitation]

Zweigniederlassungen iSd. § 53b Abs. 1 Satz 1 KWG sowie Zweigniederlassungen von TU eines CRR-Kreditinstituts mit Sitz in einem anderen Staat des EWR (§ 53b Abs. 7 KWG) haben – sofern sie Bankgeschäfte iSd. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 12 KWG betreiben – (nur) die Offenlegungsanforderungen gem. § 340l Abs. 2 und 3 zu erfüllen. Eine Verpflichtung zur vollständigen Anwendung der §§ 340 ff. besteht für diese Zweigniederlassungen nicht.

 

Rz. 41

[Autor/Zitation]

Nach § 53b Abs. 1 Satz 1 KWG darf ein CRR-Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Staat des EWR ohne Erlaubnis über eine Zweigniederlassung (alternativ im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs oder durch angezeigte vertraglich gebundene Vermittler) im Inland Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen. Voraussetzung für die erlaubnisfreie Tätigkeit auf Basis des sog. Europäischen Passes ist, dass das Unternehmen von den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedsstaats zugelassen worden ist, die Geschäfte von der Zulassung abgedeckt sind und das Unternehmen von den zuständigen Stellen nach Maßgabe der Richtlinien und Verordnungen der EU beaufsichtigt wird. Dies gilt gem. § 53b Abs. 1 Satz 2 KWG ebenso für CRR-Kreditinstitute, die auch Zahlungsdienste iSd. ZAG erbringen. § 53 KWG ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Für den Fall, dass es sich nicht um eine direkte Zweigniederlassung des CRR-Kreditinstituts, sondern um eine Zweigniederlassung eines TU des CRR-Kreditinstituts mit Sitz in einem anderen Staat des EWR handelt, sieht § 53b Abs. 7 KWG eine vergleichbare Regelung vor.

 

Rz. 42

[Autor/Zitation]

Den Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des EWR sind Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem Staat außerhalb...

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