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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / III. Ende der Rechnungslegungspflicht

Prof. Dr. Dirk Hachmeister
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Rz. 19

[Autor/Zitation]

Das Unternehmen wird von der Rechnungslegungspflicht nach PublG frei, wenn an drei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zwei der drei Größenmerkmale des § 1 Abs. 1 nicht mehr gegeben sind (Abs. 1 Satz 3). Während den Unternehmen durch diese Regelung ein verzögerter Start zugestanden wird, obwohl die Kriterien schon überschritten werden, bleiben sie auch bei zweimaligem Unterschreiten der Größenkriterien noch verpflichtet (B. Schäfer in Nomos-BR PublG2, § 2 Rz. 9 f.; Ischebeck/Nissen-Schmidt in HdR, § 2 PublG Rz. 3 [9/2021]). Ein ein- oder zweimaliges Unterschreiten der Größenmerkmale ist bei einem darauffolgenden Überschreiten ohne Belang. In diesem Falle beginnt die Zählung jeweils von vorn (vgl. Staake in Staake/Schülke, § 2 PublG Rz. 14).

 

Rz. 20

[Autor/Zitation]

Die Pflicht entfällt für den JA und Lagebericht zum dritten Stichtag; für die vorhergehenden Stichtage bleibt es bei der Pflicht, auch wenn die Größenmerkmale erheblich und voraussichtlich dauerhaft unterschritten werden. Sind die Publizitätspflichten für die vorangehenden Abschlüsse noch nicht erfüllt, müssen Aufstellung, Prüfung und Offenlegung gleichwohl nach den Vorschriften des PublG erfolgen; der Wegfall der Publizitätspflicht ist stichtagsbezogen und wirkt nicht zurück.

 

Rz. 21

[Autor/Zitation]

Geht ein übertragendes Unternehmen infolge Verschmelzung oder Aufspaltung unter, endet damit die Pflicht zur Rechnungslegung nach dem PublG (zur Frage, auf welchen Stichtag das übertragende Unternehmen letztmals zu bilanzieren hat, vgl. Deubert/Henckel in Deubert/Fröschle/Störk, Sonderbilanzen6, Kap. H Rz. 96 ff.; zur Zurechnung der Größenmerkmale bei dem übernehmenden Rechtsträger vgl. Rz. 10 ff.).

Die Auswirkungen einer Abspaltung auf die Bilanzierung des übertragenden Rechtsträgers und dam...

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