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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / III. Angaben zu Bewertungsmethoden

Dr. Alexander Geißler, Dr. Georg Bestelmeyer
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Rz. 64

[Autor/Zitation]

Bewertungsvorschriften für den Konzernabschluss ergeben sich aus §§ 308, 308a sowie § 296 Abs. 1 iVm. §§ 252–256a. Sie entsprechen bei Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften gem. § 264a denen, die für den Einzelabschluss des MU anwendbar sind. Es kann auf die Kommentierung zu § 284 Abs. 2 Nr. 1 (§ 284 Rz. 64 ff.) verwiesen werden, da sich die Angabepflichten im Konzernanhang für die einzelnen Vermögensgruppen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten insoweit nicht unterscheiden (Grottel in Beck BilKomm.13, § 313 HGB Rz. 120).

 

Rz. 65

[Autor/Zitation]

Gemäß § 308 Abs. 1 Satz 3 sind Abweichungen von den im JA des MU angewendeten Bewertungsmethoden im Konzernanhang anzugeben und zu begründen. Bei Übereinstimmung der Bewertungsmethoden und soweit der Konzernanhang mit dem Anhang des Einzelabschlusses des MU zusammengefasst ist, muss nur einmal darüber berichtet werden. Insofern reicht ein Hinweis auf die (partielle) Übereinstimmung aus (Grottel in Beck BilKomm.13, § 313 HGB Rz. 122).

 

Rz. 66

[Autor/Zitation]

Grundsätzlich ist im Rahmen der Berichterstattung den konzernspezifischen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Im Vordergrund stehen dabei insbes. die Bewertungsmethoden, die im Rahmen der Konsolidierung Anwendung finden (Poelzig in MünchKomm. HGB4, § 313 Rz. 39). Im Rahmen der Neubewertungsmethode gem. § 301 Abs. 1 Satz 2 ist der Wertmaßstab sowie dessen Ermittlung zur Bestimmung des Zeitwerts der einzelnen Vermögensgegenstände, Schulden, RAP und Sonderposten zu erläutern. Zusätzliche Angabepflichten gem. DRS 23.209 sind zu beachten, soweit die Anschaffungskosten des MU für die Anteile durch die Neubewertung überschritten werden. Insbesondere muss auch die Vorgehensweise zur Wertanpassung erläutert werden (WP Handbuch18, Kap. G Rz. 688). Sinn...

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