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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / II. Zweigniederlassungen

Angelika Hülsen, Wilhelm Wolfgarten
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Rz. 77

[Autor/Zitation]

Abweichend von § 340 Abs. 1 und 4 enthält § 340 Abs. 5 keine direkten spezifischen Regelungen zu Zweigniederlassungen. Unterhält jedoch ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU oder des EWR eine Zweigstelle im Inland, die Zahlungsdienste erbringt oder das E-Geldgeschäft betreibt, so gilt diese nach § 42 Abs. 1 ZAG als Institut iSd. ZAG. Mehrere Zweigstellen gelten als ein Institut. Die Tätigkeit der Zweigstelle unterliegt nicht dem Europäischen Pass.

 

Rz. 78

[Autor/Zitation]

Auf diese Zweigstelle(n) bzw. das Institut sind die Regelungen des § 42 Abs. 3 bis 6 ZAG anzuwenden. Nach § 42 Abs. 4 ZAG hat das Institut über die von ihm betriebenen Geschäfte und über das dem Geschäftsbetrieb dienende Vermögen gesondert Buch zu führen und gegenüber der BaFin. und Deutschen Bundesbank Rechnung zu legen. Dabei gelten die Vorschriften des HGB bezüglich der Handelsbücher für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute entsprechend. Mit Blick auf den spezifischen Charakter als Zweigstelle ist auf der Passivseite der jährlichen Vermögensübersicht der Betrag des dem Institut vom ausländischen Unternehmen zur Verfügung gestellten Betriebskapitals und der Betrag der zur Verstärkung der eigenen Mittel belassenen Betriebsüberschüsse gesondert auszuweisen. Der jeweilige Überschuss der Passivposten über die Aktivposten bzw. der Aktivposten über die Passivposten ist am Schluss der Vermögensübersicht ungeteilt gesondert auszuweisen. Die zum Ende des GJ aufzustellende Vermögensübersicht gilt ergänzt um eine Aufwands- und Ertragsrechnung sowie einen Anhang als Jahresabschluss, der der Prüfung nach § 340k unterliegt. Der JA des Instituts ist gemeinsam mit dem JA des Unternehmens (für das gleiche GJ) einzureichen.

 

Rz. 79

[Autor/Zitation]

Unterhält ein ausländisches Unternehmen mit...

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