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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / II. Vollständigkeit

Dr. Florian Niederberger
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Rz. 44

[Autor/Zitation]

Nach § 239 Abs. 2 müssen die Eintragungen in den Büchern und Aufzeichnungen vollständig sein (Grundsatz der Vollständigkeit).

Nachdem anhand der Ansatz- und Bewertungsvorschriften materiell zutreffend geklärt ist, dass ein Geschäftsvorfall (und/oder eine Vermögensänderung) vorliegt und wie er (sie) zu bewerten ist, und über das Belegprinzip der Nachweis erbracht ist, dass dieser Geschäftsvorfall (bzw. diese Vermögensänderung) stattgefunden hat, kommt es darauf an, dass dieser Vorgang in die Bücher übernommen wird.

Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig sein. Das bedeutet, dass sämtliche Geschäftsvorfälle (zB sämtliche Umsatzerlöse aus Warenverkäufen) erfasst werden müssen (bei "schwarzer" Vereinnahmung außerhalb der Buchführung ist die Buchführung unvollständig) und dass Vermögensänderungen (zB auch der Transfer von Bareinnahmen aus der Kasse auf das betriebliche Bankkonto oder Transfer von oder in die private Vermögenssphäre – Entnahmen/Einlagen) in der Buchführung erfasst sein müssen. Aus den Buchungen oder dem dazugehörigen Buchungsbeleg muss der Inhalt des Geschäfts und – soweit dies zumutbar ist – auch der Name eines Vertragspartners ersichtlich sein (vgl. BFH v. 12.5.1966 – IV 472/60, BStBl. III 1966, 371 Rz. 14 ff.; BMF v. 28.11.2019 – GoBD, BStBl. I 2019, 1269 Rz. 36 ff.; vgl. hierzu auch Rätke in Klein16, § 146 AO Rz. 11).

 

Rz. 45

[Autor/Zitation]

Zur Vollständigkeit gehört auch, dass die Geschäftsvorfälle (und Vermögensänderungen) einzeln aufgezeichnet sein müssen. Hierzu ist erforderlich, dass alle Geschäftsvorfälle vollständig und in zeitlicher Reihenfolge im Grundbuch bzw. Journal aufgezeichnet werden (Journalfunktion). Die Journalfunktion kann auch durch eine geordnete und übersichtliche Belegablage er...

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