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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / II. Umfang der Vorlagepflicht

Dr. Philipp Rottke, Dominik Korte
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Rz. 67

[Autor/Zitation]

Der Umfang der vorzulegenden Unterlagen ist gesetzlich definiert und umfasst für ein TU die folgenden Unterlagen:

  • Jahresabschluss,
  • Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a,
  • Lagebericht,
  • gesonderte nichtfinanzielle Berichte,
  • im Falle von mehrstufigen Konzernen: Konzernabschluss, Konzernlagebericht, nicht finanzielle Teilkonzernberichte,
  • Prüfungsbericht,
  • Zwischenabschluss.
 

Rz. 68

[Autor/Zitation]

Der tatsächliche Umfang bemisst sich grds. an den Gegebenheiten der jeweiligen Gesellschaft. So sind für TU in Form einer Kapitalgesellschaft oder Personenhandelsgesellschaft iSd. § 264a jeweils der JA in Abhängigkeit von der Größe vorzulegen. Form und Inhalt sind grds. abhängig von den Größenklassen des § 267, so dass für mittelgroße und kleine TU (sowie für Kleinstkapitalgesellschaften) die entsprechenden Erleichterungen in Anspruch genommen werden können. Sofern das TU nicht zur Aufstellung eines Anhangs, Lageberichts oder zur Beachtung der Gliederungsvorschriften für Bilanz und GuV verpflichtet ist, kann das MU im Rahmen seiner Auskunftsrechte nach § 294 Abs. 3 Satz 2 zusätzliche Informationen verlangen, die für die Aufstellung des Konzernabschlusses, Konzernlageberichts bzw. des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts benötigt werden (glA Claussen/Scherrer in Kölner Komm. RLR, § 294 HGB Rz. 24). Das Auskunftsverlangen nach § 294 Abs. 3 Satz 2 umfasst dabei auch die Möglichkeit, vom TU die Aufstellung eines Anhangs zu verlangen.

 

Rz. 69

[Autor/Zitation]

Der Umfang der vorzulegenden Unterlagen bemisst sich somit nach dem jeweiligen Recht, dies betrifft vor allem Personenhandelsgesellschaften und ausländische Tochterunternehmen, aber auch kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften, für die einige Erleichterungen gelten (vgl. zB §§ 274a, 276, 288). Gleichwohl...

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