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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / II. Anpassung des Steuersatzes

Prof. Dr. Dirk Hachmeister
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Rz. 181

[Autor/Zitation]

Die Abbildung von Steuersatzänderungen im JA wird durch die Wahl der Abgrenzungsmethode bestimmt. Da §§ 274, 306 der Verbindlichkeitsmethode folgen, sind die zukünftigen, zum Zeitpunkt der Umkehr bzw. des Abbaus der Differenz geltenden Steuersätze heranzuziehen (DRS 18.41). Ein zukünftiger Steuersatz muss jedoch durch ein gültiges Gesetz fundiert sein; in Deutschland muss der Bundestag und Bundesrat der Steueränderung zugestimmt haben (DRS 18.48; vgl. Grottel/Larenz in Beck BilKomm.13, § 306 HGB Rz. 43; Kraft in Großkomm. HGB6, § 306 Rz. 37; WP Handbuch18, Kap. G Rz. 558; Dahlke, BB 2007, 1831). Es gelten die allgemeinen Regeln der Wertaufhellung, dh., wertbegründende Informationen über künftige Steuersätze, die erst nach dem Bilanzstichtag, aber vor Aufstellung bekannt werden, sind nicht zu beachten.

 

Rz. 182

[Autor/Zitation]

Bei einer Änderung des Steuersatzes ist die bestehende temporäre Differenz mithilfe des neuen Steuersatzes neu zu berechnen. Es sind alle bereits ausgewiesenen temporären Differenzen neu zu bewerten, nicht nur die zum Bilanzstichtag erstmalig ermittelten und berechneten (DRS 18.46; vgl. Fehrenbacher in MünchKomm. HGB4, § 306 Rz. 57; Kuhlewind in HKMS3, § 306 HGB Rz. 116). Anpassungen der Wertansätze latenter Steuern aufgrund einer Steuersatzänderung sind GuV-wirksam zu erfassen (DRS 18.54; vgl. Grottel/Larenz in Beck BilKomm.13, § 306 HGB Rz. 43; Fehrenbacher in MünchKomm. HGB4, § 306 Rz. 68; Senger/Hoehne in BeckOGK HGB, § 306 Rz. 73 [12/2021]; Böcking/Gros/Schurbohm in Wiedmann/Böcking/Gros, BilR4, § 306 HGB Rz. 21); unabhängig davon, ob die temporären Differenzen GuV-wirksam oder nicht entstanden sind (vgl. WP Handbuch18, Kap. G Rz. 558).

 

Rz. 183

[Autor/Zitation]

Sollte die Wirkung aus der Neubewertung der Steuerabgrenzung vo...

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