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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / I. Vorbemerkungen

Prof. Dr. Dr. h.c. Ralf Michael Ebeling
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Rz. 13

[Autor/Zitation]

Ausgangspunkt der Erstellung eines Konzernabschlusses sind die JA (Einzelabschlüsse) der in den Konsolidierungskreis einzubeziehenden Konzernunternehmen (MU und TU). Diese als Handelsbilanzen I bezeichneten Abschlüsse sind nach den für das betreffende Unternehmen vorgeschriebenen nationalen Rechnungslegungsvorschriften unter Beachtung darauf basierender Bilanzierungsrichtlinien erstellt. Der HGB-Konzernabschluss ist gem. § 298 Abs. 1 unter entsprechender Anwendung der Vorschriften für den HGB-JA für große Kapitalgesellschaften aufzustellen, soweit für den Konzernabschluss keine besonderen Vorschriften oder konsolidierungsbedingten Abweichungen zu beachten sind. Da gem. § 308 Abs. 1 die Bewertungsmethoden einheitlich anzuwenden sind und gem. § 300 Abs. 2 Satz 2 bzw. § 308 Abs. 1 Satz 2 Ansatz- und Bewertungswahlrechte für den Konzernabschluss neu ausgeübt werden können, sind auch für deutsche Konzernunternehmen vor Durchführung der Konsolidierungen Ansatz-, Bewertungs- und ggf. Gliederungsanpassungen erforderlich, soweit deren einheitliche Anwendung nicht bereits auf der Ebene der JA der in den Konsolidierungskreis einzubeziehenden Unternehmen sichergestellt wird. Da die JA ausländischer TU nach vom deutschen HGB zumindest teilweise abweichenden nationalen Rechnungslegungsvorschriften erstellt sind, sind diese an das HGB anzupassen. Die Anpassungen erfolgen in einer sog. Differenzenbuchführung (s. Ebeling, BB 2001, 2259), in der die Abweichungen von den Ausgangsabschlüssen erfasst und fortgeführt werden, und führen durch Zusammenfassung der Salden der Differenzenbuchführung mit dem jeweiligen JA zu den sog. Handelsbilanzen II. Für in Fremdwährung bilanzierende TU werden die Handelsbilanzen II in der betreffenden Fremdwährung erstellt.

 

Rz. 14

[Autor/...

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