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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / I. Vorbemerkung zu den unwiderlegbaren Beherrschungstatbeständen

Dr. Daniel Ternes, Franziska Freitag
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Rz. 87

[Autor/Zitation]

Abs. 2 definiert vier typisierende Tatbestände, bei deren Vorliegen stets unwiderlegbar angenommen wird, dass ein beherrschender Einfluss auf ein anderes Unternehmen vorliegt (vgl. DRS 19.18; Weimann in Petersen/Zwirner4, § 290 HGB Rz. 4; Küting/Koch in Küting/Pfitzer/Weber, Das neue deutsche Bilanzrecht2, 388; Grottel/Kreher in Beck BilKomm.13, § 290 HGB Rz. 30). Demnach wird Beherrschung bzw. Control unterstellt, wenn durch die Kapitalgesellschaft – dann MU – eine der vier nachfolgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter (Nr. 1) oder
  • das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und sie gleichzeitig Gesellschafter ist (Nr. 2) oder
  • das Recht, die Finanz- und Geschäftspolitik aufgrund eines mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrags oder aufgrund einer Satzungsbestimmung des anderen Unternehmens zu bestimmen (Nr. 3) oder
  • das Tragen der Mehrheit der Risiken und Chancen einer Zweckgesellschaft (Nr. 4).
 

Rz. 88

[Autor/Zitation]

Jeder dieser vier Tatbestände begründet zwischen den betreffenden Unternehmen ein Mutter-Tochter-Verhältnis und führt, sofern die übrigen Voraussetzungen (Rechtsform und Sitz) vorliegen, zur Konzernrechnungslegungspflicht nach Abs. 1. Dabei ist unbestritten, dass jede der vier Bedingungen allein die Konzernrechnungslegungspflicht begründen kann (vgl. DRS 19.18 und 19.20; Hachmeister in HKMS3, § 290 HGB Rz. 1 ff.; BKT, Konzernbilanzen14, 90 f.; Küting/Weber, Der Konzernabschluss14, 152 f.; Busse von Colbe/Fehrenbacher in MünchKomm. HGB4, § 290 Rz. 25; Grottel/Kreher in Beck BilKomm.13, § 290 HGB Rz. 30).

 

Rz. 89

[Autor/Zitation]

Das "Control"-Konzept stell...

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