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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / I. Sinngemäße Anwendung der §§ 294 bis 315 HGB

Prof. Dr. Stephan C. Scholz
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Rz. 26

[Autor/Zitation]

Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 PublG sind die §§ 294–314 HGB für den nach PublG aufzustellenden (Teil-)KA sinngemäß anzuwenden. Damit gelten die handelsrechtlichen Vorschriften

  • zum Konsolidierungskreis (§§ 294–296 HGB; vgl. Rz. 30),
  • zum Inhalt und zur Form des KA (§§ 297–299 HGB; vgl. Rz. 32),
  • zur Vollkonsolidierung (§§ 300–307 HGB; vgl. Rz. 52),
  • zu den Bewertungsvorschriften (§§ 308–309 HGB; vgl. Rz. 57),
  • zur anteilsmäßigen Konsolidierung (§ 310 HGB),
  • zu den assoziierten Unternehmen (§§ 311–312 HGB),
  • zum Konzernanhang (§§ 313–314 HGB; vgl. Rz. 62) und
  • zum Konzernlagebericht (§ 315 HGB, vgl. Rz. 66)

entsprechend, soweit sich aus dem PublG keine Abweichungen ergeben. Die Vorschrift schließt an den Verweis in § 11 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 PublG an, wonach § 290 Abs. 2 bis 5 HGB zur Beurteilung der Aufstellungspflicht und §§ 291–292 HGB über befreiende KA und Konzernlageberichte ebenfalls sinngemäß anzuwenden sind (s. § 11 Rz. 61 ff.). Eines Verweises auf die größenabhängigen Befreiungen in § 293 HGB bedarf es aufgrund der eigenständigen und konzeptionell abweichenden Regelung in § 11 Abs. 1 PublG nicht (zu den Unterschieden s. § 11 Rz. 36).

 

Rz. 27

[Autor/Zitation]

Mit der sinngemäßen Anwendung der handelsrechtlichen Vorschriften zur Konzernrechnungslegung wird bezweckt, dass ein nach PublG aufzustellender (Teil-)KA weitgehend nach den gleichen Rechnungslegungsgrundsätzen aufzustellen ist wie ein handelsrechtlicher KA. Zudem wollte der historische Gesetzgeber eine eigenständige, umfangreiche Regelung der Rechnungslegungsvorschriften im PublG vermeiden, so dass auch bei der Auslegung auf das Schrifttum zu den handelsrechtlichen (historisch: aktienrechtlichen) Vorschriften rekurriert werden kann (BT-Drucks. V/3197, 24 mit Verweis auf Seite 18 ff. zu § 5 Abs. ...

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