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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / I. Regelungsgegenstand

Susanne Mederer
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Rz. 1

[Autor/Zitation]

§ 268 enthält ergänzende Ausweisvorschriften zu einzelnen Bilanzposten (Abs. 1 bis 6) einschließlich der Haftungsverhältnisse (Abs. 7) sowie eine bilanzorientierte Ausschüttungssperre (Abs. 8).

 

Rz. 2

[Autor/Zitation]

Abs. 1 lässt in Ergänzung der Grundgliederung nach § 266 die Aufstellung der Bilanz auch unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses zu. Abs. 2 zum Anlagespiegel ist weggefallen. Nach Abs. 3 ist am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite ein Posten "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" gesondert auszuweisen, wenn und soweit sich aufgrund von Verlusten ein Überschuss der Passiv- über die Aktivposten ergibt. Dieser Posten resultiert aus dem Ausweis der Eigenkapitalbestandteile nach § 266 Abs. 3 A. iVm. § 268 Abs. 1 und daraus, dass auf der Passivseite der Bilanz kein negatives Eigenkapital gezeigt werden darf.

Ein Vermerk der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist nach Abs. 4 Satz 1 bei jedem gesondert ausgewiesenen Forderungsposten anzubringen. Nach Abs. 4 Satz 2 sind die in den sonstigen VG ggf. enthaltenen sog. antizipativen Beträge im Anhang zu erläutern, sofern sie einen größeren Umfang haben. Bei jedem ausgewiesenen Verbindlichkeitsposten ist nach Abs. 5 Satz 1 ein Vermerk der Restlaufzeit bis zu einem Jahr und ein Vermerk der Restlaufzeit von mehr als einem Jahr notwendig. Weitere Angaben zu den Verbindlichkeiten sind im Anhang zu machen (§ 285 Nr. 1 und 2), so dass die Zusammenfassung zu einem sog. Verbindlichkeitenspiegel sinnvoll sein kann. Nach Abs. 5 Satz 2 sind erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen unter den Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen; erhaltene Anzahlungen auf Vorräte können auch offen von dem Posten "Vorräte" abgesetzt werden. Abs. 5 Satz ...

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