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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / I. Bilanz und GuV

Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch, Julian Korte
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Rz. 223

[Autor/Zitation]

Der Wertansatz der Beteiligung ist in der Konzernbilanz in einem gesonderten Posten auszuweisen (ausführlich § 311 Rz. 77 ff.).

 

Rz. 224

[Autor/Zitation]

Die Änderungen des Wertansatzes der Beteiligung aufgrund dessen Fortschreibung sind gem. § 312 Abs. 4 Satz 2 in der Konzern-GuV in einem gesonderten Posten auszuweisen (DRS 26.78). Der Ausweis übernommener anteiliger Jahresüberschüsse und sonstiger ertragswirksamer Änderungen sollte als "Erträge aus assoziierten Unternehmen" zweckmäßigerweise vor dem Posten "Erträge aus übrigen Beteiligungen" oder zwischen den Posten "Erträge aus Beteiligungen" und "Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens" vorgenommen werden (vgl. auch Harms, BB 1987, 935, 938; Schmalenbach-Gesellschaft – Deutsche Gesellschaft für Betriebswirtschaft eV, Aufstellung von Konzernabschlüssen, ZfbF Sonderheft 21/19872,154 f.; WP Handbuch18, Kap. G Rz. 640). Analog dazu sollten anteilige Jahresfehlbeträge und sonstige aufwandswirksame Änderungen des Wertansatzes der Beteiligung als gesonderter Posten der Konzern-GuV unter der Bezeichnung "Aufwendungen aus Verlustübernahme von assoziierten Unternehmen" nach den "Abschreibungen auf Finanzanlagen" ausgewiesen werden (vgl. WP Handbuch18, Kap. G Rz. 640).

 

Rz. 225

[Autor/Zitation]

Fraglich ist, ob für Aufwendungen und Erträge aus Beteiligungen an assoziierten Unternehmen ein getrennter Ausweis, dh. eine Aufspaltung nach einzelnen Erfolgskomponenten, erforderlich ist. Da nach dem Wortlaut des Gesetzes der gesonderte Ausweis lediglich für das "auf assoziierte Beteiligungen entfallende Ergebnis" verlangt wird, ist die Zusammenfassung aller Ergebnisanteile unter Berücksichtigung der Abschreibungen und Auflösungen von Unterschiedsbeträgen als "Ergebnis aus Beteilig...

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