Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / I. Allgemeine Erläuterungen

Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 56a

[Autor/Zitation]

§ 193 öUGB regelt für alle Unternehmen, für die der erste Abschnitt des Dritten Buches des öUGB gilt (s. dazu § 238 Rz. 125 ff.), die Verpflichtung zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz und der Jahresbilanz, die Bestandteile des Jahresabschlusses, die Dauer des Geschäftsjahres, die jeweiligen Aufstellungsfristen sowie die Berichtssprache (deutsch) und -währung (Euro). Die Bestimmung ist seit dem Rechnungslegungsgesetz 1990 (RLG 1990, BGBl I 1990/475) inhaltlich unverändert; lediglich mit dem Handelsrechts-Änderungsgesetz 2005 (HaRÄG 2005, BGBl I 2005/120) wurden die Begriffe "Unternehmer" und "Unternehmen" eingeführt und mit dem 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz (BGBl I 1998/125) wurde die Währung auf "Euro" geändert. Die deutsche Parallelbestimmungen in § 242 HGB ist nur teilweise inhaltsgleich zu § 193 öUGB (vgl. dazu Rz. 1), da § 193 Regelungen enthält, die sich im HGB an anderer Stelle finden. So findet sich die Anordnung, dass der JA nach den GoB aufzustellen ist, in § 243 Abs. 1 HGB; die Anordnung, wonach die Dauer des GJ zwölf Monate nicht überschreiten darf, in § 240 Abs. 2 HGB; Berichtssprache und Währung in § 244 HGB (zur Berichtssprache s. § 244 Rz. 30, zur Währung s. § 244 Rz. 31). Zur Bedeutung und Zweck der Vorschrift vgl. Rz. 2.

 

Rz. 57

[Autor/Zitation]

Der Anwendungsbereich der Aufstellungspflicht des § 193 öUGB erfasst alle gem. § 189 öUGB rechnungslegungspflichtigen Unternehmer (zur Rechnungslegungspflicht vgl. § 238 Rz. 139; in Deutschland sind alle Kaufleute iSd. § 1 Abs. 2 ff. HGB erfasst, vgl. Rz. 3). Die Befreiung von Einzelunternehmen, die bestimmte Umsatzschwellen nicht überschreiten, ergibt sich in Österreich aus § 189 Abs. 1 Z 3 öUGB (vgl. dazu § 238 Rz. 161). Auch nach österreichischem Recht ist zwischen Aufstellung und Festst...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Feel Safe. Be Brave.
Feel safe. Be brave.
Bild: Haufe Shop

Karin Lausch sieht psychologische Sicherheit als den Schlüssel zu echter Teamarbeit, nachhaltiger Gesundheit und wirklicher Innovation. Ihr Buch ist ein Plädoyer für Mut zu unbequemem Klartext und echter Veränderung. Es beschreibt, wie wir die Strukturen schaffen, in denen wir sagen können, was wir wirklich denken. Denn Fortschritt wird erst dann möglich, wenn wir nicht aus Angst schweigen, sondern mutig handeln.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren