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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / gg) Realisationszeitpunkt bei Werkverträgen

Prof. Dr. Stephan Meyering, Prof. Dr. Matthias Gröne
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Rz. 232

[Autor/Zitation]

Werkverträge sind dadurch gekennzeichnet, dass Hersteller zur Erstellung bestimmter Werke verpflichtet sind (§ 631 BGB). Diese hat der Besteller abzunehmen (§ 640 BGB), womit zugleich ein Übergang der Gefahr an dem Werk von dem Hersteller auf den Besteller einhergeht (§ 644 BGB). Folgerichtig kommt es zu diesem Zeitpunkt der Abnahme zugleich zur Gewinnrealisation (Döllerer, BB 1974, 1541, 1544; Fischer/Neubeck, BB 2004, 657, 658; Gelhausen, Das Realisationsprinzip im Handels- und Steuerrecht, 357; Marx/Juds, DStR 2015, 1462; Prinz, DB 2016, 371, 371; Schuster, Ubg 2013, 312, 314; Velte/Stawinoga, StuW 2016, 118, 120; Woerner, BB 1988, 769, 776).

Unbeachtlich ist hierbei, ob die Abnahme ausdrücklich oder konkludent erfolgt oder ob aufgrund der Eigenart des Werks dessen Vollendung an die Stelle der Abnahme tritt (§ 646 BGB), wie dies insbes. bei unkörperlichen Werkleistungen der Fall ist (Fischer/Neubeck, BB 2004, 657, 659).

 

Rz. 233

[Autor/Zitation]

Die Leistung von Abschlagszahlungen oder Vorschüssen vor dem Zeitpunkt der Abnahme ist für die Gewinnrealisation bedeutungslos (BFH v. 29.11.2007 – IV R 62/05, Rz. 24; Eilers/Forster, BB 1996, 2399, 2401; Armbruster/Müller in Haufe BilKomm.13, § 252 HGB Rz. 120). Maßgeblich hierfür ist, dass es noch am Gefahrenübergang mangelt und insoweit eine Rückzahlungsverpflichtung des Herstellers besteht, solangedieser das vereinbarte Werk noch nicht erbracht hat. Sofern sich die Erstellung des betreffenden Werks über einen Abschlussstichtag erstreckt und sich dieses Werk entsprechend den Ansatzvoraussetzungen als Vermögensgegenstand darstellt, ist beim Hersteller eine Aktivierung unter den unfertigen Erzeugnissen des Vorratsvermögens vorzunehmen (Kahle/Braun in HKMS3, § 252 HGB Rz. 164; Küting/Lam, DStR 2012, 2348, ...

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