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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / g) Vollendung, Beendigung

Prof. Dr. Hansrudi Lenz
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Rz. 140

[Autor/Zitation]

Die Unterscheidung zwischen Vollendung und Beendigung einer Straftat ist wichtig, weil erst mit der Vollendung die Strafbarkeit beginnt, da zuvor noch Berichtigungsmöglichkeiten bestehen, und mit der Beendigung die Verjährungsfrist beginnt. Die Straftat ist bei abstrakten Gefährdungsdelikten nach hM grds. "mit Abschluss der tatbestandsmäßigen Handlung" (Altenhain in HKMS3/4, § 331 HGB Rz. 75 [9/2024]) und Zugang des Tatmittels (zB Eröffnungsbilanz, JA, Lagebericht) bei einem Adressaten, zB AR, Gesellschafterversammlung, Kreditgeber, vollendet, wobei es auf die tatsächliche Kenntnisnahme nicht ankommt (sog. Äußerungsdelikt; Grottel/Hoffmann in Beck BilKomm.14, § 331 HGB Rz. 22; Klinger in MünchKomm. HGB4, § 331 Rz. 103; Mansdörfer in Heymann3, § 331 HGB Rz. 59; Waßmer in BeckOGK HGB, § 331 Rz. 271 [9/2023]; Dannecker in Großkomm. HGB6, § 331 Rz. 87).

 

Rz. 141

[Autor/Zitation]

Die hM wird bestritten von Altenhain, der argumentiert, dass der JA bis zur Feststellung durch das zuständige Organ nur als ein Entwurf zu betrachten sei, der jederzeit geändert bzw. berichtigt werden könne; hieraus folge, dass beim Tatmittel JA die Tathandlung erst mit der Feststellung vollendet sei (Altenhain in HKMS3/4, § 331 HGB Rz. 77 [9/2024]; ebenso Leplow in MünchKomm. StGB4, § 331 HGB Rz. 135 f.). Beim Lagebericht als Bericht des vertretungsberechtigten Organs soll nach Altenhain die Tathandlung schon nach dessen Annahme durch das zuständige Organ vollendet sein (Altenhain in HKMS3/4, § 331 HGB Rz. 75 [9/2024]), während nach Leplow der Abschluss der Prüfung durch den AR nach § 172 Abs. 2 AktG entscheidend sei (Leplow in MünchKomm. StGB4, § 331 HGB Rz. 136; hierbei wird offengelassen, wie bei anderen Rechtsformen als der AG zu verfahren ist).

 

Rz. 142

[Autor/Zitation]

Die v...

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