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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / ff) Pensionsgeschäfte

Henrik Stutzmann, Dr. Markus Suchanek
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Rz. 453

[Autor/Zitation]

Pensionsgeschäfte sind Verträge, durch die ein Unternehmen (Pensionsgeber) ihm gehörende Vermögensgegenstände einem anderen Unternehmen (Pensionsnehmer) gegen Zahlung eines Betrags überträgt und in denen gleichzeitig vereinbart wird, dass die Vermögensgegenstände später gegen Entrichtung des erhaltenen oder eines im Voraus vereinbarten anderen Betrags an den Pensionsgeber zurück übertragen werden (vgl. AFRAC 14 Rz. 105; vgl. dazu die Definition in Deutschland, s. Rz. 269). Wie auch in Deutschland wird in Österreich zwischen echten und unechten Pensionsgeschäften unterschieden (vgl. AFRAC 14 Rz. 106 ff.).

 

Rz. 454

[Autor/Zitation]

Beim echten Pensionsgeschäft übernimmt der Pensionsnehmer die Verpflichtung, die Vermögensgegenstände zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurück zu übertragen (vgl. AFRAC 14 Rz. 106; vgl. dazu auch § 50 BWG; ebenso in Deutschland, vgl. Rz. 270). Aufgrund der Rückgabeverpflichtung geht zwar das zivilrechtliche, nicht aber das wirtschaftliche Eigentum auf den Pensionsnehmer über; folglich darf der Pensionsgegenstand vom Pensionsgeber nicht ausgebucht werden (vgl. AFRAC 14 Rz. 107; Stefaner, RdW 2008, 806; Bertl/Hirschler, RWZ 2004, 278; Ch. Nowotny in Straube/Ratka/Rauter3, § 196 Rz. 43; vgl. dazu auch Rz. 270). Der Pensionsgeber hat in Höhe des für die Übertragung des Pensionsgegenstands erhaltenen Betrags eine Verbindlichkeit gegenüber dem Pensionsnehmer auszuweisen; ein höherer oder niedrigerer Betrag ist über die Laufzeit des Pensionsgeschäfts zu verteilen (vgl. Rz. 271). Der Pensionsnehmer hat in Höhe des für die Übertragung gezahlten Betrags eine Forderung an den Pensionsgeber auszuweisen. Dabei stellt der beizulegende Wert des Pensionsguts abzüglich der Verwertungskosten allenfalls die U...

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