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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / e) Mit Rechtsmängeln behaftete Verbindlichkeiten

Henrik Stutzmann, Dr. Markus Suchanek
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Rz. 95

[Autor/Zitation]

Steht der Verbindlichkeit eine temporäre Einrede entgegen, die durch ein Verhalten des Gläubigers oder schlicht durch Zeitablauf ausgeräumt werden kann (sog. dilatorische Einrede, zB die Einrede des Zurückbehaltungsrechts, des nicht erfüllten gegenseitigen Vertrags, der Vorausklage beim Bürgen oder der Stundung, §§ 273, 320, 771 BGB), so berührt dies die Pflicht zum Ausweis in der Bilanz nicht. Die Einrede ist lediglich bei der Bewertung der Verbindlichkeit zu berücksichtigen. So muss ein Bürge, der wirksam die Einrede der Vorausklage erhoben hat, lediglich eine Schuld in Höhe des Betrages ausweisen, mit dem der Hauptschuldner auszufallen droht.

 

Rz. 96

[Autor/Zitation]

Anders verhält es sich bei dauernden Einreden (sog. peremptorische Einreden, vgl. zB §§ 214 Abs. 1, 821, 853, 1169, 1254 BGB). Bei ihrem Vorliegen kann der Schuldner die Erfüllung der Verbindlichkeit auf Dauer verweigern. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Einrede erhoben wird. Bekanntestes Beispiel ist die Einrede der Verjährung. Hier ist eine Ausbuchung dann zwingend, wenn die Verjährungseinrede wirksam erhoben worden ist und der Kaufmann die Zahlung auch in Zukunft verweigern will. Auch wenn die Einrede noch nicht erhoben wurde, aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolgen wird, darf die Schuld nicht angesetzt werden (BFH v. 9.2.1993 – VIII R 21/92, BStBl. II 1993, 543). Wurde die Einrede der Verjährung noch nicht erhoben, weil etwa der Gläubiger den Schuldner noch nicht in Anspruch genommen hat, muss die Verbindlichkeit jedoch unter dem Gesichtspunkt des faktischen Leistungszwangs weiterhin passiviert bleiben, wenn sich der Kaufmann der Leistungsverpflichtung aus wirtschaftlichen Gründen nicht entziehen kann und mit der Inanspruchnahme rechnen muss (vgl. Schube...

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