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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / dd) Sale-lease-back-Geschäfte

Henrik Stutzmann, Dr. Markus Suchanek
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Rz. 293

[Autor/Zitation]

Bei sog. Sale-lease-back-Geschäften wird der Leasinggegenstand zunächst vom Leasingnehmer an den Leasinggeber veräußert und dann zurückgeleast. Bei isolierter Betrachtung handelt es sich um ein Veräußerungsgeschäft (Verkauf), das ggf. zu einer Gewinnrealisierung beim Verkäufer führt, und ein nachfolgendes Leasinggeschäft, das bei entsprechender Ausgestaltung zu einer Zurechnung des Leasinggegenstands beim Leasinggeber führt. Im Unterschied zu echten Pensionsgeschäften (vgl. Rz. 94 ff.), bei denen der Veräußerer den Vermögensgegenstand selbst wieder zurückerhält, kann er ihn hier aufgrund des Leasingvertrags nur zeitweilig gegen Entgelt nutzen; zu einem vollständigen Rückerwerb kommt es weder rechtlich noch wirtschaftlich. Soweit nach den allgemeinen Zurechnungskriterien des Abs. 1 Satz 2 das wirtschaftliche Eigentum beim Leasinggeber liegt, hindert die Kombination beider Geschäfte den Abgang des Gegenstands beim Veräußerer nicht. Wenn sich der Verkaufspreis im Rahmen des Marktwerts hält, steht einer Gewinnrealisierung durch das Veräußerungsgeschäft nichts entgegen (vgl. IDW ERS HFA 13 nF, FN-IDW 1-2/2007, 83 ff. Rz. 72; Henneberger/Flick in HdJ, Abt. I/6 Rz. 251 [2/2020]). Soweit der vereinbarte Kaufpreis den Marktwert des Leasingguts übersteigt, findet hingegen keine Gewinnrealisation statt. In Höhe des Mehrerlöses zwischen Kaufpreis und Marktpreis liegt ein Darlehen des Leasinggebers vor, das über das Leasingentgelt zurückgezahlt werden muss. Der Leasingnehmer muss in Höhe des den Marktwert übersteigenden Teils des Kaufpreises eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung passivieren (vgl. Justenhoven/Meyer in Beck BilKomm.13, § 246 HGB Rz. 76; Förschle/Heinz in Deubert/Förschle/Störk, Sonderbilanzen6, Kap. Q Rz. 40; Henneberger/Flick in HdJ, Abt. ...

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