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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / d) Echte Aufrechnungsdifferenzen

Stephanie Gies
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Rz. 45

[Autor/Zitation]

Aufrechnungsdifferenzen aus Bilanzierungs- und Bewertungsunterschieden können insoweit zusammengefasst werden, als diese dem Einheitsgrundsatz (§ 297 Abs. 3 Satz 1) in Bezug auf die zutreffende Darstellung der einzelnen Positionen der Bilanz und GuV nicht widersprechen. Im Allgemeinen treffen in der Praxis eine größere Anzahl erstmaliger Aufwendungen und Erträge aus der Ab- oder Aufwertung konzerninterner Ansprüche und Verpflichtungen sowie auch spätere Veränderungen von Aufrechnungsdifferenzen zusammen. Echte Aufrechnungsdifferenzen sind im Jahr ihrer Entstehung ergebniswirksam innerhalb der jeweiligen Position der GuV zu korrigieren, in der sich die Bilanzierungs- und Bewertungsunterschiede ergeben haben. Sofern sich echte Aufrechnungsdifferenzen im Jahr ihrer Entstehung aus Bilanzierungs- und Bewertungsunterschieden ergeben, die das Jahresergebnis nicht beeinflusst haben, erfolgt die Korrektur entsprechend erfolgsneutral. Bestehen die Aufrechnungsdifferenzen in Folgejahren fort, sind diese direkt erfolgsneutral im Ergebnisvortrag bzw. den Gewinnrücklagen des Konzerns zu erfassen. Entsprechend sind die Aufrechnungsdifferenzen nur im jeweiligen Entstehungsjahr ergebniswirksam zu korrigieren.

Sind die Differenzen echter Aufrechnungsdifferenzen insgesamt von untergeordneter Bedeutung, so erscheint es nach dem Grundsatz der Wesentlichkeit (vgl. Rz. 51 f.) auch gerechtfertigt, einen erfolgswirksamen zusammengefassten Ausweis unter den sonstigen betrieblichen Erträgen oder Aufwendungen zu akzeptieren, sofern die korrekte Ermittlung unwirtschaftlich wäre.

Das nachfolgende Beispiel verdeutlicht einen vereinfacht dargestellten Fall der Erst- und Folgekonsolidierung und kann auf die unterschiedlichen Fälle von echten Aufrechnungsdifferenzen aus Bilanzierung...

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