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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / cc) Zinssatz nach alter Gesetzesfassung

Dr. Bettina Beyer, Prof. Dr. Dirk Hachmeister
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Rz. 189

[Autor/Zitation]

Verbindlichkeiten, die unverzinslich sind oder eine Laufzeit von zwölf Monaten oder mehr aufweisen, sind gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. In der Fassung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.12.2022 ist das Abzinsungserfordernis nicht mehr enthalten. Da die alte Fassung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG aber für Veranlagungszeiträume vor 2023 anwendbar bleibt, ist die alte Gesetzesfassung weiterhin relevant.

Die frühere Entscheidung des Gesetzgebers, die weniger wirtschaftlich belastende Wirkung eines unverzinsten Darlehens durch eine Abzinsung bilanziell darzustellen, stellt sich nicht als Willkürakt dar (BFH v. 6.10.2009 – I R 4/08, BStBl. II 2010, 177, unter II.5). Ebenso sieht der BFH in dieser Regelung keinen Verstoß gegen das Realisationsprinzip. Ein Abzinsungsgewinn nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG aF weise nämlich keine nicht realisierbaren Zinserträge aus, sondern nehme kapitalisiert für die gesamte Vertragslaufzeit den ersparten Zinsaufwand vorweg. Durch die in den nachfolgenden Wirtschaftsjahren aufwandswirksamen Aufstockungen der Barwerte werde fiktiver Zinsaufwand periodengerecht zugeordnet, so der BFH (BFH v. 22.5.2019 – X R 19/17, BStBl. II 2019, 795 Rz. 81). Die Abzinsung beruht auf der Erwägung, dass eine erst in der Zukunft zu erfüllende Verpflichtung den Schuldner weniger belastet als eine sofortige Leistungspflicht und auch ohne ausdrückliche Zinsvereinbarung neben dem Tilgungsanteil einen Zinsanteil enthält (BFH v. 18.9.2018 – XI R 30/16, BStBl. II 2019, 67 Rz. 24; v. 6.10.2009 – I R 4/08, BStBl. II 2010, 177; Krumm in Brandis/Heuermann, § 6 EStG Rz. 956 [11/2022]).

 

Rz. 190

[Autor/Zitation]

Ob der Zinssatz von 5,5 %...

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