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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / cc) Aktuelle Rechtsprechung: Bildung von Bewertungseinheiten bei Drohverlustrückstellungen

Prof. Dr. Susanne Tiedchen
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Rz. 415

[Autor/Zitation]

Praxisrelevant im Zusammenhang mit Drohverlustrückstellungen ist insbes. auch die Frage nach der Bildung von "Bewertungseinheiten" (Saldierungsbereich). Eine ausdrückliche Regelung wie in Deutschland für Verbindlichkeitsrückstellungen – in Form von § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG – betreffend die Kompensation mit künftigen Vorteilen, die voraussichtlich mit der der Rückstellung zugrunde liegenden Verpflichtung verbunden sind, besteht in Österreich nicht (zu den kompensierenden, den Erfüllungsbetrag vermindernden Vorteilen s. auch § 253 Rz. 1024). Auch für die steuerlich anerkannten Drohverlustrückstellungen gibt es in Österreich keine gesonderte Regelung zum "Saldierungsbereich"; ebenso wenig existiert in Österreich eine mit § 5 Abs. 1a Satz 2 EStG vergleichbare spezielle Regelung zur Bildung von Bewertungseinheiten bei Finanzinstrumenten, die das grundsätzliche Verbot zur Bildung von Verlustrückstellungen überlagert (§ 5 Abs. 4a iVm. Abs. 1a Satz 2 EStG; vgl. Weber-Grellet in Schmidt42, § 5 EStG Rz. 450 sowie Rz. 33). Aufgrund des Grundsatzes der Einzelbewertung ist bei der Bildung von Drohverlustrückstellungen zunächst jedes einzelne schwebende Geschäft für sich daraufhin zu prüfen, ob daraus ein Verlust droht (öEStR 2000 Rz. 3321). Eine Drohverlustrückstellung ist nur dann anzuerkennen, wenn die dem Unternehmen zufließenden wirtschaftlichen Vorteile hinter den aus dem Vertrag resultierenden Verpflichtungen zurückbleiben; diese Verhältnisse bedürfen der konkreten Feststellung (VwGH v. 17.3.1994, 91/14/0001; öEStR 2000 Rz. 3321). Eine Saldierung mit gleichartigen gewinnbringenden, völlig gesonderten schwebenden Geschäften ist nicht vorzunehmen (mwN Zorn in D/K/M/Z, § 9 Tz. 85 [10/2021]). Erfolgsmäßig miteinander verknüpfte Geschäfte sind jedoch a...

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