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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / C. Prüfung der fristgemäßen und vollzähligen Übermittlung der Unterlagen der Rechnungslegung (Abs. 1)

Prof. Dr. Sebastian Mock
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Rz. 9

[Autor/Zitation]

Die das Unternehmensregister führende Stelle kann nach Satz 1 prüfen, ob die Unterlagen der Rechnungslegung fristgemäß und vollzählig übermittelt wurden. Die Begriffe der Fristgemäßheit und der Vollzähligkeit richten sich nach §§ 325 ff. Im Umkehrschluss zu Satz 1 kommt der das Unternehmensregister führenden Stelle keine inhaltliche oder materielle Prüfungskompetenz zu; daher können auch etwaige offensichtliche Nichtigkeitsgründe nicht festgestellt werden (Drinhausen/Granzow in BeckOGK HGB, § 329 Rz. 7 [12/2023]; Fehrenbacher in MünchKomm. HGB5, § 329 Rz. 8; Grottel in Beck BilKomm.14, § 329 HGB Rz. 6; Kersting in Großkomm. HGB6, § 329 Rz. 2; Merkt in Hopt44, § 329 HGB Rz. 1; im Ergebnis auch Böcking/Gros/Rabenhorst in EBJS5, § 329 HGB Rz. 4; Keller in Heidel/Schall4, § 329 HGB Rz. 3; Zetzsche in HKMS3, § 329 HGB Rz. 16). Eine Ausnahme gilt insofern nur für den Fall der Inanspruchnahme der Erleichterungen nach §§ 326–327a. Die fehlende Durchführung einer Abschlussprüfung kann festgestellt werden, da die Unterlagen der Rechnungslegung dann wegen des fehlenden Bestätigungsvermerks nicht vollständig sind (Bach in KKD10, § 329 HGB Rz. 1; Böcking/Gros/Rabenhorst in EBJS5, § 329 HGB Rz. 4; Kersting in Großkomm. HGB6, § 329 Rz. 3; Merkt in Hopt44, § 329 HGB Rz. 1). Das Gleiche gilt bei einer fehlenden Schaffung eines AR oder Beirats im Hinblick auf den Bericht des AR (Merkt in Hopt44, § 329 HGB Rz. 1).

 

Rz. 10

[Autor/Zitation]

Dies bedeutet allerdings nicht, dass die das Unternehmensregister führende Stelle nicht völlig inhaltslose und nicht im geringsten Maße den gesetzlichen Anforderungen genügende Unterlagen zurückweisen kann, etwa im Fall der sog. Nullbilanz (§ 325 Rz. 72).

 

Rz. 11

[Autor/Zitation]

Durch Satz 2 wird es der das Unternehmensregister führenden...

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