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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / c) Forderungen

Prof. Dr. Marco Staake
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Rz. 283

[Autor/Zitation]

Unter den Forderungen sind grds. sämtliche anderen Ansprüche gegen Gesellschafter auszuweisen, die nicht Ausleihungen sind und die nicht infolge der Grundsätze über die Bilanzierung schwebender Geschäfte außer Betracht zu bleiben haben. Hierzu zählen nicht nur Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, sondern auch kurzfristige Darlehen, Vorschüsse, Schadensersatzansprüche oder allgemein alle vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche gegen Gesellschafter.

 

Rz. 284

[Autor/Zitation]

Während die Forderungen gegen außenstehende Dritte entweder unter dem Posten "Forderungen aus Lieferungen und Leistungen" (B.II.1.) oder dem Posten "sonstige Vermögensgegenstände" (B.II.4.) ausgewiesen werden, sind die Forderungen an Gesellschafter "in der Regel"in einem Posten zusammenzufassen oder im Anhang anzugeben. Wie der Ausweis von Forderungen gegen verbundene Unternehmen geht auch der Ausweis als Forderungen gegen Gesellschafter dem Ausweis unter anderen Posten vor. Die Mitzugehörigkeit zu anderen Bilanzposten ist aber unter den Voraussetzungen des § 265 Abs. 3 zu vermerken (§ 265 Rz. 70 ff.).

 

Rz. 285

[Autor/Zitation]

Nicht zu den Forderungen gegen Gesellschafter, die unter dem Posten B.II. der Aktivseite der Bilanz auszuweisen sind, gehören Besitzschecks, die auf Gesellschafter gezogen sind, sowie Bankguthaben, die die Gesellschaft bei einer zu ihrem Gesellschafterkreis gehörenden Bank unterhält. Diese VG sind als flüssige Mittel unter dem Posten B.IV. auszuweisen. Die Pflicht zu einem gesonderten Ausweis oder einer Anhangangabe nach § 42 Abs. 3 GmbHG erstreckt sich aber auch auf sie, obwohl der Wortlaut dies nicht eindeutig erkennen lässt. Es ist nämlich davon auszugehen, dass § 42 Abs. 3 GmbHG eine vollständige Darstellung der Beziehungen zu Gesellschaftern, mit de...

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