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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / c) Abschreibung und Auflösung

Prof. Dr. Guido Förster
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aa) Planmäßige Abschreibungen

 

Rz. 132

[Autor/Zitation]

Gemäß § 250 Abs. 3 Satz 2 ist in der Handelsbilanz ein aktivierter Unterschiedsbetrag durch planmäßige Abschreibungen zu tilgen. Diese "können" auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden. Der Unterschiedsbetrag muss also spätestens mit der Rückzahlung des Kredits getilgt sein. Allerdings ist auch eine kürzere Abschreibung zulässig, zB bis zum erstmöglichen Kündigungstermin (Küting/Trützschler in HdR-E, § 250 HGB Rz. 94 [2/2016]; Schubert/Waubke in Beck BilKomm.13, § 250 HGB Rz. 46; Hömberg/König/Weber in BKT, Bilanzrecht, § 250 HGB Rz. 96 [3/2020]; Richter in HKMS3, § 250 HGB Rz. 25).

 

Rz. 133

[Autor/Zitation]

In der Steuerbilanz ist das Disagio gem. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG verpflichtend über die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit als Aufwand zu verteilen. Bei Zinsfestschreibung erfolgt eine Verteilung über den Zinsfestschreibungszeitraum (BFH v. 21.4.1988 – IV R 47/85, BStBl. II 1989, 722, unter 2.; Tiedchen in HHR, § 5 EStG Rz. 2259 [12/2021]; Weber-Grellet in Schmidt42, § 5 EStG Rz. 270 "Disagio").

 

Rz. 134

[Autor/Zitation]

Das Gebot der Planmäßigkeit verlangt in analoger Anwendung des § 253 Abs. 3 Satz 2, dass zu Beginn ein Abschreibungsplan aufgestellt wird, nach dem die Abschreibung vorgenommen werden soll (Schubert/Waubke in Beck BilKomm.13, § 250 HGB Rz. 47). Eine bestimmte Abschreibungsmethode ist nicht vorgeschrieben. Daraus, dass im Gegensatz zu § 253 Abs. 3 Satz 2 keine Angaben zur voraussichtlichen Nutzung gemacht werden, folgt jedoch nicht, dass der Plan eine beliebige Abschreibung vorsehen darf. Er muss vielmehr für die Dauer des Bestehens des Postens jährlich mindestens eine Abschreibung vorsehen, die der entspricht, die sich bei einer Verteilung entsprechend der Kapitalinanspruchnahme ergibt. Tilgungsmaßstab ist ...

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