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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / b) Sachlicher Anwendungsbereich

Prof. Dr. Matthias Hiller, Dr. Philipp Maetz
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Rz. 398

[Autor/Zitation]

Der Begriff des "Finanzinstruments" wird handels- und steuerrechtlich ohne Vorhandensein einer Legaldefinition gebraucht (vgl. Werndl in KSM, § 6 EStG Rz. Ca 6 [1/2010]; Grottel in Beck BilKomm.13, § 285 Rz. 535; Hiller, DStZ 2016, 2020). Die Nichtdefinition stellt eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dar, damit die Definition des "Finanzinstruments" nicht zu statisch wird (vgl. Helke/Wiechens/Klaus, DB 2009, Beilage 5, 36; auch im Vorschlag der EU-Kommission zur Fair Value-Bewertung von Finanzinstrumenten wurden diese nicht definiert, vgl. Ernst, WPg. 2001, 246; Böcking/Torabian, BB 2008, 265; Werndl in KSM, § 6 EStG Rz. Ca 6 [11/2010]). Die zutreffende Begründung des Gesetzgebers besteht darin, dass durch die "Vielfalt und ständige Weiterentwicklung … eine abschließende inhaltliche Ausfüllung des Begriffs "Finanzinstrument" nicht möglich [ist]" (BT-Drucks. 16/10067, 100; auch Helke/Wiechens/Klaus, DB 2009, Beilage 5, 36; Ernst/Seidler, ZGR 2008, 631, 644). Würde eine gesetzliche Definition bestehen, so müsste diese aufgrund von Finanzinnovationen regelmäßig angepasst werden, um die gesetzliche Definition mit den sich ändernden Marktgegebenheiten in Einklang zu bringen. In Ermangelung einer Legaldefinition gewährt der Gesetzgeber einen Ermessensspielraum und verantwortet die Auslegung des Begriffs des "Finanzinstruments" an den Rechtsanwendern (vgl. Böcking/Torabian, BB 2008, 265). Bei der Ermessensausübung muss "die Auslegung der handelsrechtlichen Vorschriften weiterhin im Lichte der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung … erfolgen" (BR-Drucks. 344/08, 72). So kann zur Konkretisierung die herrschende Literaturmeinung herangezogen werden (vgl. Gemeinhardt/Bode, StuB 2008, 170, 171). Das Abstellen auf die GoB dürfte auch ...

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