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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / b) Konzernabschluss, Teilkonzernabschluss, Konzernlagebericht und Teilkonzernlagebericht

Prof. Dr. Hansrudi Lenz
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Rz. 15

[Autor/Zitation]

Die Konzernrechnungslegung wurde im zweiten Abschnitt des PublG geregelt. § 11 PublG bestimmt die zur Rechnungslegung verpflichteten Mutterunternehmen mit Sitz (Hauptniederlassung) im Inland, die keine AG, KGaA, GmbH, Kreditinstitute iSd. § 340 HGB oder Personen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 KWG, Versicherungsunternehmen iSd. § 341 HGB oder Personenhandelsgesellschaften nach § 264a oder§ 264b HGB sind. Damit verbleiben im Wesentlichen die in § 3 Abs. 1 PublG aufgeführten Rechtsformen, hinzu kommen Genossenschaften, sofern sie keine Kreditgenossenschaften und nicht kapitalmarktorientiert sind (WP Handbuch18, Kap. H Rz. 46 ff.); generell alle Unternehmen, "die eigenständige Interessen kaufmännischer und wirtschaftlicher Art mittels einer nach außen in Erscheinung tretenden Organisation verfolgen" (Schäfer2, § 11 PublG Rz. 6; vgl. auch WP Handbuch18, Kap. G Rz. 61, zur nicht abschließenden Aufzählung der Rechtsträger in § 3 PublG für Zwecke der Konzernrechnungslegungspflicht).

 

Rz. 16

[Autor/Zitation]

Für Unternehmen besteht somit Konzernrechnungslegungspflicht nach PublG, falls sie ihren Sitz im Inland haben, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können sowie zwei von drei Größenmerkmale nach § 11 PublG (Konzernbilanzsumme 65 Mio. EUR, Konzernumsatzerlöse 130 Mio., 5.000 Arbeitnehmer) an drei aufeinander folgenden Stichtagen überschritten sind und sie "nicht bereits nach den §§ 290, 264a, 340i, 341i HGB zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet" sind (WP Handbuch18, Kap. G Rz. 56).

 

Rz. 17

[Autor/Zitation]

Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 PublG ist § 315e HGB über den Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften (IFRS) anzuwenden, soweit die Unternehmen Gesellschaften iSv...

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