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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / B. Bilanzausweis des Eigenkapitals der Genossenschaft (Abs. 1)

Dr. Eckhard Ott, Dieter Gahlen
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I. Kategorien des bilanziellen Eigenkapitals

 

Rz. 10

[Autor/Zitation]

Das bilanzielle Eigenkapital von eingetragenen Genossenschaften umfasst nach §§ 266 Abs. 3, 337 Abs. 1 und 2 folgende Posten:

I. Geschäftsguthaben,
II. Kapitalrücklage,
III. Ergebnisrücklagen
 
1. Gesetzliche Rücklage
2. Andere Ergebnisrücklagen,
III. Gewinnvortrag, Verlustvortrag,
IV. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.

Überzahlungen von Geschäftsanteilen und Zahlungen auf noch nicht eingetragene Geschäftsanteile stellen Verbindlichkeiten dar (Gschrey in Kirsch, Rechnungslegung, § 337 HGB Rz. 6 [11/2022]). Wenn bei Aufstellung des JA feststeht, dass die Eintragung von Geschäftsanteilen rechtswirksam erfolgt ist, wird es für zulässig gehalten, einen Sonderposten innerhalb des EK und dort unmittelbar nah den Geschäftsguthaben zu bilden und entsprechend zu bezeichnen (Justenhoven/Schäfer in Beck BilKomm.13, § 337 HGB Rz. 5).

[Autor/Zitation] Ott/Gahlen in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 337 HGB, Randziffer 10

II. Geschäftsguthaben der Mitglieder (Abs. 1 Satz 1)

 

Rz. 11

[Autor/Zitation]

Der Betrag der Geschäftsguthaben der Mitglieder ist gem. § 337 Abs. 1 an Stelle des gezeichneten Kapitals auszuweisen.

[Autor/Zitation] Ott/Gahlen in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 337 HGB, Randziffer 11

III. Geschäftsguthaben ausgeschiedener Mitglieder (Abs. 1 Satz 2)

 

Rz. 12

[Autor/Zitation]

Der Betrag der Geschäftsguthaben der mit Ablauf des Geschäftsjahres ausgeschiedenen Mitglieder ist gesondert auszuweisen. Die Mitgliedschaft bei einer eG kann zum Schluss eines GJ durch Kündigung beendet werden (§ 65 Abs. 2 GenG); der Ausschluss eines Mitglieds ist ebenfalls nur zum Schluss eines GJ zulässig (§ 68 Abs. 1 GenG). Mit dem Tod eines Mitglieds geht die Mitgliedschaft auf den Erben über und endet mit dem Schluss des GJ, in dem der Erbfall eingetreten ist; die Satzung kann bestimmen, dass die Mit...

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