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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / b) Bewertung

Dipl.-Kfm. Thomas Volkmer, Ole Keppeler
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Rz. 30

[Autor/Zitation]

Unter Bezugnahme auf die steuerlichen Regelungen werden entgegen dem Gesetzeswortlaut von § 341g Abs. 1 Satz 2 regelmäßig nur die Schadenermittlungskosten als Teilrückstellung für Schadenregulierungsaufwendungen angesetzt. Diese kann nach dem BMF-Schreiben v. 2.2.1973 entweder durch Einzelnachweis oder durch eine pauschale Ermittlung bewertet werden, wobei jedoch nach Versicherungszweigen zu differenzieren ist.

 

Rz. 31

[Autor/Zitation]

In der Schaden- und Unfallversicherung kommt im Rahmen der pauschalen Ermittlung die sog. Formel 48 zur Anwendung, die durch das Rundschreiben des Gesamtverbands der Versicherer (GdV) v. 20.3.1973 konkretisiert wurde. Danach ist die Schadenregulierungskostenrückstellung iHv. 48 % des Quotienten aus der Schadenrückstellung am Ende des GJ und den Schadenzahlungen im GJ multipliziert mit den im GJ gezahlten Schadenregulierungsaufwendungen zu bilden. Der Faktor von 48 % leitet sich dabei aus dem BMF-Schreiben wie folgt ab:

  • Nicht mehr als 80 % der gesamten Schadenregulierungsaufwendungen werden den Schadenermittlungskosten zugeordnet.
  • Am Bilanzstichtag sind im Durchschnitt 25 % der Schadenermittlung bereits durchgeführt; dh., 75 % der Schadenermittlungsaufwendungen sind rückstellungsfähig.
  • Soweit die Berechnung der Schadenregulierungskostenrückstellung unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Stückkostensatzes erfolgt, ist der sich ergebende Betrag um weitere 20 % zu kürzen, um nicht proportional zum Schaden steigende Fixkosten zu berücksichtigen; dh., bei 80 % handelt es sich um proportional zum Schaden steigende variable Kosten.
 

Rz. 32

[Autor/Zitation]

In der Krankenversicherung kann die Rückstellung für Schadenermittlungskosten pauschal anhand von 70 % der Schadenrückstellung, multipliziert mit dem Verhältnis der Schad...

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