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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / b) Begriff des Erfüllungsbetrags

Dr. Bettina Beyer, Prof. Dr. Dirk Hachmeister
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Rz. 114

[Autor/Zitation]

Erfüllungsbetrag ist der Betrag, der zur Erfüllung der Verbindlichkeit aufgebracht werden muss (Gesetzentwurf BilMoG, BT-Drucks. XVI/10067, 52). Er könnte deshalb auch als "Wegschaffungsbetrag" bezeichnet werden. Der dem Unternehmen zugeflossene Betrag (Verfügungsbetrag oder Ausgabebetrag) ist ohne Bedeutung. Vor BilMoG waren Verbindlichkeiten zu ihrem Rückzahlungsbetrag (Abs. 1 Satz 2 HGB aF) zu bewerten. Der Ausdruck "Rückzahlungsbetrag" barg die Gefahr, dass er dahin verstanden wurde, es müsse sich um Verbindlichkeiten handeln, die aus einem Geldzufluss entstanden sind (zB Darlehen, Bankverbindlichkeiten). Eine solche Auslegung wäre zu eng gewesen. Bei Sachleistungen und manchen Geldschulden wie Bürgschafts- oder Schadensersatzverpflichtungen gibt es keinen Rückzahlungsbetrag (Ballwieser in FS Forster, 45, 48). Daher hatte die Einführung des Erfüllungsbetrags für Verbindlichkeiten klarstellenden Charakter (Gesetzentwurf BilMoG, BT-Drucks. XVI/10067, 52).

 

Rz. 115

[Autor/Zitation]

Die Verpflichtung zur Leistung, die der Verbindlichkeit zugrunde liegt, kann eine Leistung in Geld, Geldwert (Rz. 138), Sachleistung, Dienstleistung oder Sachwerten (Rz. 139) sein. Bei Geldleistungsverpflichtungen entspricht der Erfüllungsbetrag grds. dem Rückzahlungsbetrag (Gesetzentwurf BilMoG, BT-Drucks. XVI/10067, 52). Unter Geldleistungsverpflichtung (auch Geldschuld) ist die Verpflichtung zu verstehen, einem Gläubiger Geld zu liefern. Die Art der Erfüllung besteht meist darin, eine bestimmte Geldmenge in einer bestimmten Währung zu zahlen bzw. zu übermitteln (Geldzahlungsschuld). Der Erfüllungsbetrag von Geldleistungsverpflichtungen ist idR bei gesetzlichen Schuldverhältnissen durch eine Eingangsrechnung, einen Vertrag oÄ und bei gesetzlichen Schuldverhältnissen dur...

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