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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / b) Ansatzmethoden

Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch, Julian Korte
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Rz. 141

[Autor/Zitation]

Für die Equity-Methode sieht § 312 Abs. 5 lediglich das Wahlrecht zur Anpassung der Bewertungsmethoden im Einzelabschluss des assoziierten Unternehmens an die im Konzernabschluss angewandten Methoden vor. Die Anpassung an die konzerneinheitlichen Ansatzmethoden wird im Gesetzestext nicht explizit erwähnt. Eine bewusste Differenzierung zwischen Ansatz- und Bewertungsmethoden bei der Equity-Methode scheint jedoch vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt.

 

Rz. 142

[Autor/Zitation]

Fraglich ist daher, ob eine analoge Anwendung des § 300 Abs. 2 Satz 1 geboten oder zulässig ist. Voraussetzung dafür ist, dass Ansatz und Bewertung ein strukturgleiches Problem im Rahmen der Equity-Methode sind, im Gesetz aber eine Regelungslücke für den Ansatz besteht.

 

Rz. 143

[Autor/Zitation]

Im Hinblick auf die einheitliche Erfolgsermittlung und die Höhe des Nettovermögens bzw. Eigenkapitals sind Ansatz- und Bewertungsmethoden gleichermaßen bedeutend. Eine Differenzierung ist folglich im Hinblick auf die Generalnorm des § 297 Abs. 2 Satz 2 nicht sachgerecht. Sowohl für die Vollkonsolidierung als auch für die Quotenkonsolidierung wird dementsprechend eine Anpassung von Bewertung und Ansatz verlangt. Auch hinsichtlich der Angabe und Begründungspflicht bei Abweichung (§ 313 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2) werden Ansatz- und Bewertungsmethoden gleichgestellt.

 

Rz. 144

[Autor/Zitation]

Eine bewusste Unterscheidung zwischen Ansatz- und Bewertungsmethoden lässt sich auch nicht aus der 7. EG-Richtlinie ableiten. Art. 33 Abs. 3 spricht nur von der "Bewertungsanpassung". Durch den Verweis auf Art. 29 wird jedoch ersichtlich, dass unter Beachtung des Art. 18 die Ansatzmethoden als bereits geregelt angesehen werden und in den darauf aufbauenden Artikeln nur noch die Bewertungsproblematik angesprochen wird....

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