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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / aa) Abgrenzung zur Einschränkung (Abs. 4 Satz 4)

Prof. Dr. Holger Philipps
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Rz. 302

[Autor/Zitation]

§ 322 unterscheidet zwei Fälle der Versagung eines Prüfungsurteils. Der erste Fall ist in Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 iVm. Abs. 4 der Vorschrift geregelt und betrifft die Versagung aufgrund von Einwendungen.

Dieser Fall der Versagung setzt voraus, dass der geprüfte Abschluss (Jahres-, Konzern- oder IFRS-Einzelabschluss) auch trotz der vom Abschlussprüfer in ihrer Tragweite erkennbar gemachten Einwendungen unter Beachtung der GoB oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein im Wesentlichen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht mehr vermittelt (§ 322 Abs. 4 Satz 4). Auch mit der Einwendung darf also insgesamt kein Positivbefund mehr zur Beachtung der gesetzlichen Vorschriften im geprüften Abschluss einschließlich der Vermittlung des geforderten Bildes zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage möglich sein (ebenso bereits Erle, Bestätigungsvermerk, 1990, 168 ff.; Elkart/Naumann, WPg 1995, 402). Nach dem Ergebnis der durchgeführten Prüfung ist also ein Negativbefund über den geprüften Abschluss bzw. ein Prüfungsurteil mit negativer Gesamtaussage auszusprechen. Selbst wenn dann einzelne Elemente oder Inhalte im Abschluss nicht zu beanstanden waren, werden keine positiven Teilaussagen getroffen; sie könnten zu Missverständnissen über die Versagung des Prüfungsurteils führen.

 

Rz. 303

[Autor/Zitation]

Die Abgrenzung zwischen Einschränkung und Versagung hängt von der Stärke der Auswirkungen erhobener Einwendungen ab (vgl. Rz. 276). Umfassende Auswirkungen führen zur Versagung, bei nicht umfassenden Auswirkungen ist noch die Einschränkung angemessen. Umfassende Auswirkungen von Einwendungen auf den geprüften Abschluss sind nicht auf bestimmte Konten oder dessen Posten sowie Angaben darin abgrenzba...

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