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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / a) Übersicht

Dr. Bettina Beyer, Prof. Dr. Dirk Hachmeister
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Rz. 632

[Autor/Zitation]

Abs. 3 Satz 5 verlangt im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung die Vornahme außerplanmäßiger Abschreibungen auf den niedrigeren Wert zum Abschlussstichtag (Abschreibungspflicht). Eine dauernde Wertminderung bedeutet ein nachhaltiges Absinken des den Anlagen zum Abschlussstichtag beizulegenden Werts unter den Buchwert. Die Pflicht zur Abschreibung bei einer dauernden Wertminderung ist unabhängig davon, ob die Nutzungsdauer zeitlich begrenzt ist. Die Pflicht zur planmäßigen Abschreibung geht der außerplanmäßigen Abschreibung vor (Kahle/Heinstein in HdJ, Abt. II/3 Rz. 179 [11/2015]). Auf die Abschreigungspflicht kann nicht mit Verweis auf eine Anhangsangabe verzichtet werden (vgl. BGH v. 11.5.2021 – II ZR 56/20, juris Rz. 65).

 

Rz. 633

[Autor/Zitation]

Da bei selbsterstellten (immateriellen) Vermögensgegenständen die planmäßige Abschreibung erst mit dem Erreichen eines betriebsbereiten Zustands beginnt, sind in der Erstellungsphase oder der Entwicklungsphase (bei immateriellen Vermögensgegenständen) außerplanmäßige Abschreibungen geboten, wenn von einer dauernden Wertminderung auszugehen ist (vgl. Schubert/Andrejewski in Beck BilKomm.13, § 253 HGB Rz. 374; Pfirmann/Lorson/Hell/Metz in HdR-E, § 253 HGB Rz. 205 [5/2020]; Dobler/Kurz, KoR 2008, 485, 490). Gleiches gilt auch für Anlagen im Bau, die nicht planmäßig abzuschreiben sind, da noch keine Nutzungsfähigkeit besteht (Marx in HKMS3, § 253 HGB Rz. 121).

 

Rz. 634

[Autor/Zitation]

Bei Anlagegegenständen, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist und die daher planmäßig abgeschrieben werden, kann es immer wieder vorkommen, dass der beizulegende Wert unter dem Buchwert liegt, wie er sich bei planmäßiger Abschreibung ergibt. Insbesondere bei neu angeschafften Anlagegegenständen wird dies häufig der Fa...

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