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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / a) Grundsatz: Fortschreibung der Buchwerte Handelsbilanz II/Handelsbilanz III, Verteilung des Ergebnisses

Prof. Dr. Carsten Theile, Dr. Kai Behling
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Rz. 27

[Autor/Zitation]

In den Perioden nach der Erstkonsolidierung ermittelt sich das Nettovermögen des TU auf Basis der fortgeschriebenen und ggf. nach § 308a umgerechneten HB II/HB III – vor Durchführung sonstiger Konsolidierungsmaßnahmen. Der Ausgleichsposten gem. § 307 Abs. 1 nimmt den jeweiligen Anteil daran auf. Damit schlagen sich die Eigenkapitalveränderungen der Tochterunternehmen automatisch im Ausgleichsposten nieder. Diese umfassen daher auch die Abschreibung/Auflösung anlässlich der bei Erstkonsolidierung aufgedeckten stillen Reserven/Lasten. Sie wirken sich im Ergebnis des TU und damit anteilig auch im Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter aus (vgl. WP Handbuch18, Kap. G Rz. 410; Schindler, WPg. 1986, 588, 592; Weber/Zündorf in HdK2, § 307 HGB Rz. 9; zur unzulässigen und schon in der Vorauflage abgelehnten erfolgsneutralen Verrechnung s. ADS6, § 307 HGB Rz. 36 mwN).

Wurden Unternehmenserwerbe vor dem 1.1.2009 im Konzernabschluss nach der damals zulässigen Buchwertmethode behandelt, darf diese Methode für diese "Altfälle" gem. Art. 66 Abs. 3 Satz 4 EGHGB fortgeführt werden. Bei der Buchwertmethode wurden stille Reserven/Lasten nur in Höhe der Beteiligungsquote des MU aufgedeckt, dh., die anderen Gesellschafter partizipierten nicht an aufgedeckten stillen Reserven und Lasten. Infolgedessen betrifft deren Folgebewertung nur den Mehrheitenanteil, nicht aber die nbA.

 

Rz. 28

[Autor/Zitation]

Die nicht beherrschenden Anteilseigner von TU außerhalb des Euro-Raums partizipieren auch an Währungsumrechnungsdifferenzen nach § 308a (DRS 23.156).

 

Rz. 29

[Autor/Zitation]

Die während der Konzernzugehörigkeit gebildeten Rücklagen und erwirtschafteten Ergebnisse der TU, die auf andere Gesellschafter entfallen, sind – ggf. unter Berücksichtigung besonderer Gewinnver...

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