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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / a) Grundlagen für Altersversorgungsverpflichtungen

Dr. Bettina Beyer, Prof. Dr. Dirk Hachmeister
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Rz. 382

[Autor/Zitation]

Die steuerrechtlichen Grundlagen für Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen finden sich in § 6a EStG. Aus der Überschrift "Pensionsrückstellungen" folgt, dass es sich um eine Spezialvorschrift für Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen handelt. Da nach Eintritt eines Leistungsfalls noch nicht ausgezahlte Raten oder Kapitalbeträge vererblich sind, ist für solche Zahlungen handelsrechtlich eine Verbindlichkeit zu passivieren. Steuerlich kommt somit nicht mehr § 6a, sondern § 6 EStG zum Tragen, so dass ein anderer Rechnungszinssatz (vgl. Rz. 433) maßgeblich wäre und die strengen Voraussetzungen des § 6a EStG (vgl. Rz. 385) keine Bedeutung mehr hätten. Die Finanzverwaltung sieht die Anwendbarkeit von § 6 EStG allerdings erst dann als gegeben an, wenn der Vererbungsfall eingetreten ist und die Erben keine Hinterbliebenen sind (vgl. BMF v. 18.9.2017 – IV C 6 - S 2176/07/10006, BStBl. I 2017, 1293 Rz. 11). Diese Auffassung vermag wegen der klaren Überschrift von § 6a EStG nicht zu überzeugen (vgl. Schwinger/Stöckler, DStR 2015, 19; Höfer, BetrAV 2020, 295; Hagemann in Hagemann/Hartmann, BetrAV 2021, 392).

 

Rz. 383

[Autor/Zitation]

Die frühere Rspr., nach der Pensionszusagen von Personenhandelsgesellschaften an Gesellschafter-Geschäftsführer steuerrechtlich als Gewinnverteilungsabreden gelten und somit keine Rückstellungen zulässig sind, hat der BFH aufgegeben (BFH v. 2.12.1997 – VIII R 15/96, BStBI. II 2008, 174). Nunmehr sind auch hierfür Rückstellungen zu bilden. Allerdings ist in der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters (alternativ anteilig in den Sonderbilanzen aller Gesellschafter) ein ausgleichender Aktivposten zu bilden. Zur Umsetzung und zu Übergangsregelung vgl. BMF v. 29.1.2008 – IV B 2 - S 2176/07/0001, BStBl. I...

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