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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / a) Beteiligung

Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch, Sarah Marie Igel
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Rz. 13

[Autor/Zitation]

Die Behandlung eines nicht in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmens als "assoziiertes Unternehmen" setzt voraus, dass mindestens ein in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen an dem nicht einbezogenen Unternehmen eine Beteiligung iSd. § 271 Abs. 1 hält. Eine Beteiligung iSd. § 271 Abs. 1 liegt vor, wenn ein in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen (vgl. Rz. 39 ff.) Anteile an dem Beteiligungsunternehmen hält und diese Anteile dem Geschäftsbetrieb des beteiligten Unternehmens dauerhaft dienen sollen (vgl. ausführlich § 271 Rz. 30 ff.). Vgl. für eine Konkretisierung, wann Anteile dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen, Teichmann, Bilanzierung von Beteiligungen, 297; vgl. § 271 Rz. 46 ff. Am Abschlussstichtag zur Veräußerung gehaltene Anteile können demnach keine Beteiligung iSd. § 271 Abs. 1 begründen.

 

Rz. 14

[Autor/Zitation]

Von einem Anteilsbesitz, der mehr als 20 % des Nennkapitals einer Kapitalgesellschaft ausmacht, wird widerlegbar vermutet, dass eine Beteiligung vorliegt (sog. Beteiligungsvermutung; § 271 Abs. 1 Satz 3). Dabei kommt es im Gegensatz zur Assoziierungsvermutung auf die Stimmrechte zunächst nicht an. Fehlende Stimmrechte können aber ggf. zur Widerlegung der Beteiligungsvermutung führen (vgl. § 271 Rz. 64). Auch die Absicht, den Anteilsbesitz zu veräußern oder ihn als reine Finanzbeteiligung zu halten, ist ein Indikator für die Widerlegung der Beteiligungsvermutung (vgl. Eckmann/Homfeldt in MPF Komm., Kap. 16 Rz. 11). Mit der Widerlegung der Beteiligungsvermutung ist dann zugleich die Behandlung als assoziiertes Unternehmen ausgeschlossen (vgl. Küting/Köthner/Zündorf in HdK2, § 311 HGB Rz. 14).

 

Rz. 15

[Autor/Zitation]

Bei der Berechnung der Beteiligungsquote sind eigene Anteile des Beteiligungsunternehmens gem. § 16...

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