Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / a) Begriff der Anteile

Prof. Dr. Carsten Theile, Dr. Kai Behling
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 52

[Autor/Zitation]

In die Kapitalkonsolidierung sind sämtliche dem MU gehörende Anteile an TU des Konsolidierungskreises einzubeziehen. Als "Anteile" sind alle kapitalmäßigen Beteiligungen mit Einlagen bei einem TU zu verstehen (WP Handbuch18, Kap. G Rz. 336). Bei den konsolidierungspflichtigen Anteilen handelt es sich somit um gesellschaftsrechtliche Anteile, die Mitgliedschaftsrechte an anderen Unternehmen vermitteln. Das sind Vermögensrechte (Beteiligung am Gewinn- und Verlust sowie am Liquidationserlös) und Mitwirkungsrechte (Einflussmöglichkeiten auf die Geschäfts- und Finanzpolitik, Überwachung; Hachmeister/Beyer in Beck HdR, C 401 Rz. 61 [7/2020]). Zu den Anteilen gehören daher die gesellschaftsrechtlichen Eigenkapitalanteile an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften und solchen Personengesellschaften, die über Gesamthandsvermögen verfügen (DRS 23.7). Das sind im Einzelnen

  • bei AG und KGaA alle Aktien iSv. § 1 Abs. 2 AktG unabhängig von der Gattung (§ 11 AktG), auch Zwischenscheine iSd. § 10 Abs. 3 AktG und bei der KGaA die Vermögenseinlagen der persönlich haftenden Gesellschafter,
  • bei SE ihre Aktien und Zwischenscheine analog zu den aktienrechtlichen Regelungen (Art. 5 SE-VO),
  • bei GmbH und UG (haftungsbeschränkt) alle Geschäftsanteile iSv. § 14 GmbHG,
  • bei KG und OHG die Kapitalkonten der Gesellschafter und
  • bei ausländischen Rechtsformen die entsprechenden Anteile.
 

Rz. 53

[Autor/Zitation]

Schuldrechtliche Ansprüche stellen keine Anteile dar. Auch Mischformen (Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte, stille Beteiligung, partiarische Darlehen ua.) stellen regelmäßig keine Anteile dar. Eine Zuordnung zu den Anteilen und korrespondierend beim TU zum Eigenkapital ist für diese Mischformen nur dann geboten, wenn der Eigenkapitalcharakter überwiegt. Anteile und ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Jahreswechsel: Frohe Weihnachten
Silberne Christbaumkugeln, weisse Paeckchen mit roten Schleifen, Federn
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Das Jahr 2024 neigt sich dem Ende zu. Wir nehmen dies zum Anlass, Ihnen sehr herzlich für das entgegengebrachte Vertrauen zu danken!


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren