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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / a) Allgemeines

Prof. Dr. Matthias Hiller, Dr. Philipp Maetz
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Rz. 529

[Autor/Zitation]

Der Umfang der Herstellungskosten bestimmt sich abschließend nach den verpflichtend zu aktivierenden Aufwendungen und den eingeräumten Aktivierungswahlrechten und -verboten; dadurch lässt sich die Wertuntergrenze und Wertobergrenze ermitteln (§ 203 Abs. 3 und 4 öUGB; gleiche Systematik in Deutschland, vgl. Rz. 291).

  • Eine Aktivierungspflicht besteht für Einzelkosten und angemessene Teile dem einzelnen Erzeugnis nur mittelbar zurechenbarer fixer und variabler Gemeinkosten in dem Ausmaß, wie sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen (§ 203 Abs. 2 Satz 2 öUGB). Hingegen werden in § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB ausdrücklich die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist, als aktivierungspflichtige Aufwendungen genannt. Ein inhaltlicher Unterschied kann daraus nicht abgeleitet werden (vgl. ErläutRV 367 BlgNR, 25. GP 6).
  • Ein Aktivierungswahlrecht besteht für Aufwendungen für Sozialeinrichtungen des Betriebs, für freiwillige Sozialleistungen, für betriebliche Altersversorgung und Abfertigungen (§ 203 Abs. 2 Satz 4 öUGB; ebenso in Deutschland in § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB, vgl. Rz. 332 f.). In Österreich besteht für die Kosten der allgemeinen Verwaltung grds. ein Aktivierungsverbot (§ 203 Abs. 2 Satz 5 öUGB); nur bei langfristigen Fertigungsaufträgen kommt die Aktivierung angemessener Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung in Betracht (§ 206 Abs. 3 öUGB).
  • Ein Aktivierungswahlrecht besteht in Österreich und Deutschland für Zinsen für Fremdkapital (§ 203 Abs. 4 öUGB, § 255 Abs. 3 HGB), sofern das Fremdkapital zur Finanzierung der Herstellung von Gegenständen des An...

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