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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 7. Konsolidierung von Personengesellschaften/Erfassung von Sonder- und Ergänzungsbilanzen

Prof. Dr. Dirk Hachmeister
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Rz. 135

[Autor/Zitation]

Beteiligungen an einer Personengesellschaft werden handelsrechtlich aufgrund der unabänderlichen gesamthänderischen Verbundenheit des Gesellschaftervermögens (§ 719 Abs. 1 BGB, §§ 105 Abs. 2, 161 Abs. 2) als einheitlicher Vermögensgegenstand verstanden und nicht als ein Miteigentum zur gesamten Hand an den einzelnen Wirtschaftsgütern/Vermögensgegenstände einer Personengesellschaft (vgl. auch IDW RS HFA 18 Rz. 2). Anteile an Personengesellschaften werden handelsrechtlich als Vermögensgegenstände verstanden und grds. wie Anteile an Kapitalgesellschaften behandelt (vgl. Scheffler in Beck HdR, B 213 Rz. 355 [4/2018]; Hachmeister/Glaser in HdJ, Abt. II/4 Rz. 106 [6/2022]; Döllerer, WPg. 1977, 81, 82).

 

Rz. 136

[Autor/Zitation]

Steuerlich werden gewerblich tätige Personengesellschaften als sog. Mitunternehmerschaften behandelt. Neben der Steuerbilanz bestehen sog. Ergänzungs- und Sonderbilanzen, die bei der Bestimmung der steuerlichen Werte und der Abgrenzung von latenten Steuern ggf. zu beachten sind. In der Ergänzungsbilanz werden idR gesellschafterbezogene Korrekturen der Werte in der Gesamthandsbilanz erfasster Wirtschaftsgüter (Steuerbilanz) erfasst, die sich bei der Übernahme von Anteilen (Erwerb des Mitunternehmeranteils), Einbringung von Wirtschaftsgütern oder Umstrukturierungen gem. UmwStG ergeben. Bei der Übernahme von Anteilen an einer Personengesellschaft werden beim Erwerb stille Reserven aufgedeckt und ein Geschäfts- oder Firmenwert in der Ergänzungsbilanz des Mitunternehmers/Gesellschafter angesetzt und in den Folgeperioden abgeschrieben. Dieses Vorgehen ist vergleichbar mit der Kaufpreisallokation im Rahmen der Erstkonsolidierung, wobei jedoch in der steuerlichen Ergänzungsbilanz die stillen Reserven und Lasten nur quotal unter Beachtung d...

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