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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 6. Aufgliederung und Erläuterung der Posten des Konzernabschlusses (Abs. 2 Satz 5)

Prof. Dr. Matthias Schüppen
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Rz. 255

[Autor/Zitation]

Nach dem FG 2/1988 (Abschn. D II, WPg 1989, 20, 25) waren Erläuterungen sowie die Darstellung der Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nur dann erforderlich, wenn hierdurch zusätzliche Erkenntnisse gegenüber der Erläuterung des JA des MU gewonnen wurden. Die gesetzlichen Vorschriften zum KA, insbes. die Regelung der Bilanzierung, Konsolidierung und einheitlichen Bewertung im KA machten danach Einzelerläuterungen erforderlich, soweit der Konzernanhang hierzu keine ausreichenden Erläuterungen enthielt.

 

Rz. 256

[Autor/Zitation]

Die Frage nach dem Umfang von Erläuterung und Aufgliederung der Posten des KA ist durch die Neufassung von Abs. 2 Satz 5 durch das KonTraG beantwortet worden. Danach sind die Posten des KA aufzugliedern und ausreichend zu erläutern, soweit dadurch die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich verbessert wird und diese Angaben im Konzernanhang nicht enthalten sind. Bezüglich des Umfangs der Aufgliederungs- und Erläuterungspflicht besteht nunmehr kein Unterschied zum Bericht über die Jahresabschlussprüfung.

 

Rz. 257

[Autor/Zitation]

Die Aufgliederung und Erläuterung der Posten der Konzernbilanz und -GuV wird vielfach nach den gleichen Grundsätzen wie im Bericht über die Jahresabschlussprüfung erfolgen; insoweit wird auf die Ausführungen zum Prüfungsbericht über den JA verwiesen, die entspr. gelten (vgl. Rz. 157 ff.). Darüber hinaus kommen im Konzernprüfungsbericht folgende Aufgliederungen und Erläuterungen in Betracht (vgl. Baetge/Hense in HdK2, Teil II Rz. 1561 ff.):

  • wesentliche Auswirkungen der Zwischenergebniseliminierung sowie der Kapital- und Schuldenkonsolidierung;
  • Aufgliederung und Erläuterung der Posteninhalte, die aufgrund der Zusammenfassung der JA wesentlich vom Abschluss des MU abweichen...

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