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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 5. Konzerninterne Ergebnisübernahmen

Prof. Dr. Dirk Hachmeister
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Rz. 118

[Autor/Zitation]

Bei konzerninternen Ergebnisübernahmen könnten Jahresüberschüsse einzelner TU grds. doppelt erfasst werden. Zum einen beim TU im Jahr der Gewinnentstehung, zum anderen beim empfangenden Gesellschafter im Jahr der Ausschüttung. Nur wenn auf konzerninterne Ergebnisübernahmen verzichtet wird, dh. die Gewinne auf der Ebene des TU in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft thesauriert werden, stimmt der Konzernjahresüberschuss mit der Summe der Einzelergebnisse überein, weil das Trennungsprinzip bei Kapitalgesellschaften grds. eine Zurechnung der Gewinne ohne Ausschüttung in der Steuer- und Handelsbilanz beim MU verhindert. Die Konsolidierung konzerninterner Ergebnisübernahmen/Gewinnausschüttungen ist in §§ 300–307 nicht explizit normiert, sie ergibt sich aber aus dem Einheitsgrundsatz und der True-and-Fair-View-Klausel (§ 298 Abs. 1, Abs. 2). Da wegen des Aspekts des Zeitpunkts der Realisation einige Besonderheiten bestehen, können konzerninterne Ergebnisübernahmen als Sonderfälle der Aufwands- und Ertragskonsolidierung verstanden werden.

 

Rz. 119

[Autor/Zitation]

Sollte ein Gewinnabführungsvertrag bestehen, entstehen Aufwendungen aus Gewinnabführung und eine korrespondierende Verbindlichkeit beim gewinnabführenden TU; beim MU werden Erträge aus Gewinnabführungsvertrag und eine korrespondierende Forderung erfasst. Durch Gewinnabführungsverträge kommt es zu einer phasengleichen Gewinnvereinnahmung. Durch eine GuV-neutrale Schulden-, Aufwands- und Ertragskonsolidierung werden Verbindlichkeiten und Forderungen sowie Aufwendungen und Erträge saldiert. Ohne außenstehende Gesellschafter sind die Aufwendungen und Erträge (sowie Forderungen und Verbindlichkeiten aus Gewinnabführungsverträgen) – eventuelle steuerliche Effekte vernachlässigt – gleich hoch, so da...

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