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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 5. Besonderheiten im Insolvenzverfahren

Prof. Dr. Jens Poll
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Rz. 136

[Autor/Zitation]

Nach § 155 Abs. 3 Satz 1 InsO wird der Abschlussprüfer im Insolvenzverfahren ausschließlich durch das Gericht auf Antrag des Verwalters bestellt; für eine Mitwirkung der regulären Wahlorgane bleibt danach kein Raum. Wenn für das GJ vor Eröffnung des Verfahrens bereits ein Abschlussprüfer bestellt ist, wird die Wirksamkeit dieser Bestellung durch die Eröffnung nicht berührt (§ 155 Abs. 3 Satz 2 InsO; vgl. BGH v. 28.4.2022 – IX ZR 68/21 NZI 2022, 554 = ZInsO 2022, 1276; Müller/Gelhausen in FS Claussen, 687, 695 f.; vgl. auch Rz. 260 f.; zur Ersetzung des Abschlussprüfers Kaiser/Berbuer, ZIP 2017, 161). Dies gilt nicht nur für das durch die Insolvenzeröffnung entstehende Rumpfgeschäftsjahr, sondern auch für davor liegende GJ (so nunmehr BGH v. 8.5.2018 – II ZB 17/17, ZInsO 2018, 1673; Justenhoven/Heinz in Beck BilKomm.14, § 318 HGB Rz. 153; Schüppen, Abschlussprüfung2, § 318 HGB Rz. 8). Eine Befreiung von der Pflicht zur Abschlussprüfung (§ 270 Abs. 3 AktG; § 71 Abs. 3 GmbHG) ist auch im Insolvenzverfahren möglich (vgl. Hillebrand, ZInsO 2022, 1445, 1446). Die Vergütungsansprüche des Abschlussprüfers sind in der Insolvenz teilbar, so dass die Honoraransprüche als bloße Insolvenzforderung gem. §§ 38, 87 InsO zu behandeln sind, soweit sie auf Leistungen beruhen, die bis zur Insolvenzeröffnung erbracht wurden (BGH v. 28.4.2022 – IX ZR 68/21, NZI 2022, 554 = ZInsO 2022, 1276; Hillebrand, ZInsO 2022, 1445, 1447). Lediglich die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachten Leistungen sind gem. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO Masseverbindlichkeiten. Zu Recht weist der BGH darauf hin, dass sich der Abschlussprüfer wie andere Gläubiger auch vor den Auswirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch Vorschuss- und Abschlagszahlungen schützen kann (BGH ...

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