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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 5. Bemessungsgrundlage und Berücksichtigung eines Restwerts

Dr. Bettina Beyer, Prof. Dr. Dirk Hachmeister
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Rz. 493

[Autor/Zitation]

Durch die planmäßigen Abschreibungen sollen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer des Anlagegegenstands verteilt werden (Abs. 3 Satz 2). Aus dem Wortlaut der Vorschrift könnte geschlossen werden, dass grds. auf 0 EUR abzuschreiben ist. Das ist jedoch nicht der Fall. Es braucht nur der Betrag abgeschrieben zu werden, der voraussichtlich tatsächlich Aufwand wird. Die Abschreibung soll den Wertverzehr erfassen, den der Abschreibungsgegenstand während der Nutzungsdauer erleidet. Grundsätzlich ist daher ein am Ende der Nutzungsdauer verbleibender Restwert bei der Bemessung der Abschreibungen zu berücksichtigen (vgl. Schubert/Andrejewski in Beck BilKomm.13, § 253 HGB Rz. 223; Marx in HKMS3, § 253 HGB Rz. 103; Pfirmann/Lorson/Hell/Metz in HdR-E, § 253 HGB Rz. 139 [5/2020]; Thiele/Kahn/Moder/Wätjen in BKT, Bilanzrecht, § 253 HGB Rz. 368 [11/2020]; bereits früher Kropff in Komm. AktG, § 154 Rz. 8). Aus den bei der Festlegung der planmäßigen Abschreibungen resultierenden Schätzungsnotwendigkeiten darf nur ein mit ausreichender Sicherheit zu erwartender Restwert berücksichtigt werden. Basis für die planmäßige Abschreibung sind dann die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um diesen Restwert.

 

Rz. 494

[Autor/Zitation]

Als Restwert gilt der am Ende der Nutzung erwartete Veräußerungserlös (zB Schrottwert) abzüglich der beim Ausscheiden des Anlagegegenstands noch anfallenden Aufwendungen wie Ausbaukosten, Abbruchkosten, Provisionen und dergleichen. Soll zB ein Pkw. mit 80.000 EUR Anschaffungskosten nur für zwei Jahre betrieblich genutzt und anschließend für schätzungsweise mindestens 10.000 EUR verkauft oder gegen einen neuen Wagen in Zahlung gegeben werden, so ist es angemessen, lediglich auf den voraussichtli...

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