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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 4. Förderung des eigenen Geschäftsbetriebs

Iwona Nowicka
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Rz. 51

[Autor/Zitation]

Eine Daueranlageabsicht allein reicht nicht aus, um Anteile an einem anderen Unternehmen als Beteiligung zu qualifizieren. Die gesetzliche Formulierung, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu dienen, enthält vielmehr weitere qualitative Voraussetzungen, die über das Kriterium der reinen dauerhaften Kapitalanlage und der daraus insoweit aus § 247 Abs. 2 folgenden Zuordnung zum Anlagevermögen hinausgehen.

 

Rz. 52

[Autor/Zitation]

Das Wortlaut des § 271 Abs. 1 ist allgemein gehalten und besagt, dass die Anteile dem eigenen Geschäftsbetrieb dienen müssen. Eine tatsächlich ausgeübte unternehmerische Einflussnahme ist zwar ein Indiz für die Förderung des eigenen Geschäftsbetriebs, aber auch eine weniger weit gesteckte Zielsetzung kann der Anforderung des § 271 Abs. 1 Satz 1 genügen. Entscheidend ist, dass die Gesellschaft mit der Beteiligung mehr als die Absicht einer Kapitalanlage gegen angemessene Verzinsung verfolgt. Folglich können im Regelfall ausschließlich als Kapitalanlage dienende Anteile an anderen Unternehmen nicht als Beteiligung iSd. § 271 Abs. 1 klassifiziert werden (anders Bieg, DB 1985, 10; Glade, Praxishandbuch der Rechnungslegung und Prüfung[2], § 271 HGB Rz. 11; Küting/Weber/Pilhofer, WPg 2003, 793, 795). Ausnahme hierzu bilden Unternehmen, die zwar Anteile ausschließlich als Kapitalanlage halten, die Haltung aber wesentlicher Bestandteil ihres Geschäftsmodells ist und diese einer dauernden Verbindung dienen, denn solche Anteile sind als Beteiligungen zu klassifizieren (vgl. Papenroth in BeckOK HGB[45], § 271 Rz. 24; Grottel/Kreher in Beck BilKomm.[14], § 271 HGB Rz. 18).

 

Rz. 53

[Autor/Zitation]

Die erworbenen Anteile sind als Ansatzpunkt für die Förderung des Geschäftsbetriebs zu verstehen. Daher ist ...

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