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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 4. Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen

Prof. Dr. Peter Kajüter
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Rz. 81

[Autor/Zitation]

Rückstellungen, die nicht mehr benötigt werden, dürfen nicht beibehalten werden (§ 249 Abs. 3 Satz 2). Dies gilt auch für Teilbeträge von Rückstellungen. Die sich aus den Auflösungen ergebenden Erträge sind als sonstige betriebliche Erträge unter dem Posten Nr. 4 auszuweisen (zu freiwerdenden Steuerrückstellungen vgl. jedoch Rz. 183). Es wäre unzulässig, Auflösungen gegen diejenigen Aufwandsposten zu verrechnen, zu deren Lasten die Rückstellungen ursprünglich gebildet worden sind, auch wenn dadurch bei einer Zusammenfassung mehrerer Jahre diese Aufwandsposten überhöht erscheinen können (in wesentlichen Fällen kann eine Erläuterung im Anhang in Betracht kommen, § 264 Abs. 2 Satz 2). Eine Verrechnung des Ertrags unter den betreffenden Aufwandsposten würde gegen das Verrechnungsverbot (§ 246 Abs. 2) verstoßen.

 

Rz. 82

[Autor/Zitation]

Aus den gleichen Gründen ist es nicht zulässig, eine für einen bestimmten Zweck gebildete Rückstellung nach ihrem Freiwerden für einen anderen Zweck zu benutzen, ohne sie über den Posten Nr. 4 zu vereinnahmen (so auch Kliem/Müller in Beck BilKomm.[14], § 275 HGB Rz. 96).

 

Rz. 83

[Autor/Zitation]

Nicht unter den Posten Nr. 4 fällt der bestimmungsgemäße Verbrauch von Rückstellungen, da hier kein Ertrag anfällt. Der jeweilige Aufwand wird vielmehr direkt zu Lasten der Rückstellungen verbucht, berührt also die GuV nicht. Schwierigkeiten können sich allerdings ergeben, wenn bei der Bildung der Rückstellung noch nicht feststand, welche Aufwandsposten endgültig betroffen sind. So kann zB bei einer Garantierückstellung nicht gesagt werden, welcher Teil der Rückstellung voraussichtlich auf Löhne und Gehälter, auf soziale Abgaben, auf Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe usw. entfallen wird. Die Rückstellung ist in derartigen Fällen daher zu ...

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