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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 3. Verrechnung der Aufrechnungsdifferenzen

Stephanie Gies
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a) Allgemeines

 

Rz. 42

[Autor/Zitation]

Die Verrechnung der Aufrechnungsdifferenzen aus der Schuldenkonsolidierung ist im Gesetz nicht geregelt. Daher muss eine Lösung gefunden werden, die den Prinzipien des Konzernabschlusses und den Entstehungsgründen der Aufrechnungsdifferenzen Rechnung trägt. Dieses Ziel ist stets dann erreicht, wenn der Konzernabschluss so dargestellt wird, wie er sich auch ohne das Bestehen der internen Schuldverhältnisse ergeben hätte. Dazu ist es ggf. erforderlich, Auswirkungen der Konsolidierung über eine Reihe von Jahren zu verfolgen.

[Autor/Zitation] Gies in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 303 HGB, Randziffer 42

b) Unechte Aufrechnungsdifferenzen

 

Rz. 43

[Autor/Zitation]

Unechte Aufrechnungsdifferenzen sind bereits bei der Erstellung der JA durch Abstimmung der Konten festzustellen und zu beseitigen. Eine im Rahmen der Erstellung der JA unterbliebene Korrektur muss bei der Konsolidierung durchgeführt werden. Dabei sind im Falle von zeitlichen Buchungsunterschieden erfolgsunwirksame Geschäftsvorfälle erfolgsneutral und erfolgswirksame Geschäftsvorfälle erfolgswirksam auszugleichen (vgl. Schmalenbach-Gesellschaft, ZfbF Sonderheft 21/19872, Rz. 76).

In den Beispielen aus Rz. 36 ist zunächst die Verbindlichkeit aus der Lieferung zu buchen. Anschließend kann die Schuldenkonsolidierung durchgeführt werden. Hierbei ist zu beachten, dass ein aus dem Verkauf von Waren innerhalb der in den Konzernabschluss einbezogenen TU entstehender Zwischengewinn/-verlust zu eliminieren ist (vgl. auch § 304 Rz. 53 f.).

Sind die Differenzen unechter Aufrechnungsdifferenzen insgesamt von untergeordneter Bedeutung, so erscheint es nach dem Grundsatz der Wesentlichkeit (vgl. Rz. 51 f.) auch gerechtfertigt, sie bei der Schuldenkonsolidierung direkt erfolgswirksam zu verarbeiten, ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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