Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 3. Unabhängigkeit der Gesellschafter

Dr. Ahmad Sultana
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 25

[Autor/Zitation]

An einem Gemeinschaftsunternehmen müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Gesellschafter beteiligt sein, neben dem in den Konzernabschluss einbezogenen Konzernunternehmen mindestens ein weiteres nicht in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen (DRS 27.22). Es ist nicht notwendig, dass die Anteilsquoten der Gesellschafter beim Gemeinschaftsunternehmen gleich hoch sind, solange die übrigen Voraussetzungen für die Anwendung der Quotenkonsolidierung erfüllt sind. Dessen ungeachtet kann eine paritätische Verteilung der Anteilsquoten ein Indiz für das Vorliegen eines Gemeinschaftsunternehmens sein (DRS 27.B10).

 

Rz. 26

[Autor/Zitation]

Eine bestimmte Mindestbeteiligungshöhe – und damit eine Begrenzung der Zahl der Gesellschafter auf eine Höchst- oder Mindestzahl – hat der Gesetzgeber nicht explizit vorgesehen (DRS 27.22). Der Tatbestand der gemeinsamen Führung wird im Regelfall jedoch umso schwerer nachzuweisen sein, je mehr Gesellschafter vorhanden sind (glA Störk/Lewe in Beck BilKomm.13, § 310 HGB Rz. 47). Denn je mehr Gesellschafter an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt sind, umso schwerer lässt sich die gemeinsame Führung praktisch umsetzen, weil eine einheitliche Willensbildung bei Entscheidungen über die Finanz- und Geschäftspolitik des Gemeinschaftsunternehmens in diesem Fall immer schwieriger wird. Im Regelfall wird die Beteiligungshöhe der Gesellschafter zwischen 20 und 50 % der Kapital- und Stimmrechtsanteile liegen (DRS 27.B10), so dass die Anzahl der Gesellschafter bei einem Gemeinschaftsunternehmen zwischen zwei und fünf liegen wird. Eine gemeinsame Führung wird bei einem Stimmrechtsanteil unter 20 % nur in Ausnahmefällen nachweisbar sein. Dabei müssen Kapital- und Stimmrechtsanteile nicht immer übereinstimmen. Für die Beurt...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Keiner gewinnt allein
Keiner gewinnt allein
Bild: Haufe Shop

Warum es ohne Netzwerk nicht geht! Erfolg entsteht meist nicht im Alleingang. Der Schlüssel zum Erfolg liegt vielmehr in der richtigen Verbindung zu den richtigen Menschen. Durch kluge Verbindungen lassen sich selbst komplexe Herausforderungen meistern. Hier erfahren Sie, wie strukturiertes Netzwerken den Weg zum nächsten Karriereschritt ebnen kann und Probleme gelöst werden können.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren