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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 3. Prüfung durch die Bilanzkontrolle gem. §§ 106 ff. WpHG

Prof. Dr. Holger Philipps
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Rz. 150

[Autor/Zitation]

Auch die Bilanzkontrolle ist der Abschlussprüfung zeitlich nachgelagert. Zuständig für die Bilanzkontrolle ist die BaFin Damit liegt die Bilanzkontrolle in staatlicher Hand. Sie erstreckt sich grds. auf bereits offengelegte JA und Lageberichte, offengelegte Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a sowie Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte, aber über die Abschlussprüfung hinausgehend auch auf nicht prüfungspflichtige, veröffentlichte verkürzte Abschlüsse und zugehörige Zwischenlageberichte sowie veröffentlichte Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte. Zudem ist der Anwendungsbereich der Bilanzkontrolle im Vergleich zur Abschlussprüfung auf Unternehmen beschränkt, für die als Emittenten von zugelassenen Wertpapieren die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist. Zweck der Bilanzkontrolle ist die Prüfung, ob die genannte Rechnungslegung den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder den sonstigen durch Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards entspricht (§ 106 WpHG). Anders als bei der Abschlussprüfung, ist somit zB die sachgerechte Gesamtdarstellung des JA iSd. § 264 Abs. 2 kein Ziel der Bilanzkontrolle.

 

Rz. 151

[Autor/Zitation]

Die BaFin kann eine Bilanzkontrolle anlassbezogen oder stichprobenartig anordnen. Ihr Umfang ist im genannten Rahmen gesetzlich nicht bestimmt, sondern soll von der BaFin für die einzelne Bilanzkontrolle in der jeweiligen Prüfungsanordnung festgelegt werden. Gegenstand der stichprobenartigen Prüfungen ist jeweils die zuletzt festgestellte, offengelegt und/oder gebilligte, vorgenannte Rechnungslegung, also die Rechnungslegung des letzten GJ. Im Fall einer anlassbezogenen Bilanzkontrolle ist die Ausdehnung des Prüfungsgegenstands auch auf die dem letzten GJ vorausgegang...

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