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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 3. Lieferungen oder Leistungen anderer einbezogener Unternehmen

André Strecker
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Rz. 59

[Autor/Zitation]

Die Gegenstände müssen ganz oder teilweise auf Lieferungen oder Leistungen anderer in den Konzernabschluss einbezogener Konzernunternehmen beruhen. Tochterunternehmen, die nach § 296 nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden, gelten als konzernexterne Unternehmen. Dementsprechend sind von ihnen an Unternehmen des Konsolidierungskreises gelieferte Bestände oder (Vor-)Leistungen wie Fremdlieferungen zu behandeln (vgl. Hoffmann/Lüdenbach, NWB Komm. Bilanzierung15, § 304 HGB Rz. 2). Dies kann in Teilkonzernabschlüssen und bei starkem Lieferungs- und Leistungsverkehr mit nicht konsolidierten TU dazu führen, dass erhebliche Zwischenergebnisse nicht eliminiert werden. Unberührt davon bleibt die Verpflichtung zur Eliminierung von Zwischenergebnissen bei Lieferungen von quotal einbezogenen und assoziierten Unternehmen (vgl. Rz. 117 ff.).

 

Rz. 60

[Autor/Zitation]

Zwischenergebnisse sind auch bei aktivierten Vermögensgegenständen zu eliminieren, die zT Lieferungen oder Leistungen anderer Unternehmen des Konsolidierungskreises und zT nicht einbezogener Unternehmen enthalten. Beispielsweise sind mit Gewinnmargen gelieferte Vorleistungen einbezogener Konzernunternehmen im langfristigen Projektgeschäft, die in den unfertigen Leistungen beim Empfängerunternehmen aktiviert sind, im Vorratsvermögen zu eliminieren.

 

Rz. 61

[Autor/Zitation]

Der Wortlaut des Gesetzes lässt nicht klar erkennen, ob Voraussetzung für eine Zwischenergebniseliminierung nicht nur die unmittelbare, sondern auch die mittelbare Lieferung durch ein einbezogenes Unternehmen ist. Die Vorschrift kann daher nur nach ihrem Sinn ausgelegt werden, der darin besteht, durch Eliminierung der aus der Sicht des Konzerns als wirtschaftliche Einheit noch nicht realisierten Zwischenergebnisse für den Konzerna...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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